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Experten-Antwort

medizinischer Dienst der DRV

von Text5518.11.2010 | 11:24
7107 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Frage im Falle einer Ablehnung meines EM Rentenantrages : Gehört mein Gutachter auch zum medizinisches Dienst der Rentenversicherung oder genauer gesagt: Wer entscheidet über den Rentenantrag ? Nimmt mein Gutachter auch an der Sitzung die über meinen Rentenantrag entscheiden soll teil ? Denn somit könnte er ja noch das Ergebnis zu meinen Gunsten entscheiden. Frage 2 : Nimmt ein Fachanwalt für Sozialrecht grundsätzlich jeden Fall an, oder nur wenn auch Aussicht auf Erfolg ist ?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Medizinische Dienst der Rentenversicherung ist den jeweiligen Rentenversicherungsträgern angegliedert.

Ob Ihr Gutachter jedoch Mitarbeiter des Sozialmed. Dienstes ist, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen, da im Einzelfall auch sogenannte Fremdgutachter eingeschaltet werden.

Selbst wenn Ihr Gutachter jedoch dem Med. Dienst angehört, wird dieser nicht persönlich an der (Widerspruchsausschuss-)Sitzung teilnehmen. Jedoch wird das entsprechend vom Gutachter gefertigte Gutachten und die Stellungnahme des Med. Dienstes bei der Entscheidung mit einbezogen.

Sollten Sie noch keinen Widerspruch eingelegt haben und der Rentenbescheid noch nicht erteilt worden sein, findet keine Sitzung zur Entscheidung über Ihren Rentenantrag statt. Dann wird die Stellungnahme des Arztes dem Juristen/Referenten Ihres Rentenversicherungsträgers vorgelegt, der dann entscheidet, sodass Ihnen anschließend der entsprechende Bescheid erteilt wird.

Bezüglich Ihrer zweiten Frage kann ich Ihnen leider keine verläßliche Antwort geben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Das heißt, dass nur über die Rentenanträge in einem Ausschuss entschieden wird, bei denen bereits nach Bescheiderteilung ein Widerspruch eingelegt wurde, dem der Rentenversicherungsträger nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang abhelfen kann.

Bei Rentenanträgen, die noch nicht beschieden wurden, tritt zur Entscheidungsfindung kein Gremium zusammen, sondern es entscheidet (wie von Ihnen erwähnt) der Jurist des Rentenversicherungsträgers aufgrund der Stellungnahme des Arztes, der ebenfalls beim Rentenversicherungsträger angestellt ist.

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15 Antworten

Nixam 18.11.2010 | 12:21
Sie haben also eine EM-Rente abgelehnt bekommen und dagegen Widerspruch erhoben. Dann entscheidet der Widerspruchsausschuss der Deutschen Rentenversicherung über die Annahme des Widerspruchs. Der Widerspruchsausschuss ist paritätisch besetzt aus Arbeitnehmer - und Arbeitgebervertretern. Ihr Anwalt ist da mit Sicherheit nicht dazu eingeladen. ;-) Dann erhalten Sie einen klagefähigen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie vor dem Sozialgericht klagen können. Hier darf dann Ihr Rechtsanwalt mitreden. Der medizinische Dienst hat schon sein Statement in der Akte abgegeben und braucht da nicht nochmal "antanzen". Mit freundlichen Grüssen Nix
Onkel Ottoam 18.11.2010 | 13:40
Wenn Sie einen Anwalt fragen,wird er Ihnen in den meisten Fällen eine Erfogsaussicht mitteilen. Und bei der Anwaltschwemme in Deutschland wird er auch gerne für Sie tätig werden.
Text55am 18.11.2010 | 16:32
Das die Entscheidung nur vom Gutachter und von einem Juristen getroffen wird. Ich bin davon ausgegangen, das z.b einmal in der Woche ein Gremium zusammen trifft, und über die vorgelegten Rentenanträge entscheidet.
Elisabetham 18.11.2010 | 20:19
Von einem Widerspruchsausschuss-Mitarbeiter des Landschaftsverband weiß ich, dass dieser Mensch Behördenvertreter im Klageverfahren ist. Also sind die Leute nicht ganz bedeutungslos. Ich glaube, dass die Organisation bei der DRV auch nicht anders ist?
Elisabetham 18.11.2010 | 22:09
Das ist beim Landschaftsverband genauso. Versuche doch einen Menschen vom Widerspruchsausschuss an die Strippe zu bekommen. Ich mache das beim Widerspruchsauschuss-Menschen vom Landschaftsverband auch. Der gibt echt gute Tipps.
Text55am 18.11.2010 | 23:37
Und wer ist der Dieter Bohlen im Widerspruchsausschuß ? Also 2x nein heißt keine Rente, oder ? Oder hat die Stimme des Juristen mehr Gewicht ?
zeldaam 19.11.2010 | 19:25
Hallo „Machts Sinn“, Sie scheinen ja richtig Groll gegen die Widerspruchsausschüsse zu hegen. Ihre Aussage entspricht aber nicht den Tatsachen. Der Jurist hat nicht mehr Stimmengewicht als jeder einzelne der ehrenamtlichen Mitglieder. Nachlesen können Sie dies z.B. in der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dort Paragraf 69 Absatz 2: (2) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt keine Mehrheit zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen. Lesen Sie dort irgend etwas von einem Vetorecht des Juristen ??? Es gilt also: 2 x Stattgabe (z.B. von den ehrenamtlichen Mitgliedern) + 1 x Zurückweisung (z.B. vom Juristen) --> dem Widerspruch wird abgeholfen --> z.B. Rente Zum Nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/De… bzw. als Direktdonload: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/contentblob/44242/publicationFile/13085/satzung_drv_bund.pdf Nochmals: Die geringe Abhilfequote der Widerspruchsausschüsse resultiert insbesondere daraus, dass ein Großteil der Abhilfen bereits durch die Sachbearbeitung erfolgt (bei Renten wegen Erwerbsminderung z.B. aufgrund neuer medizinsicher Unterlagen oder gesundheitlicher Verschlechterungen während des Widerspruchsverfahrens). Trotzdem wird jeder einzelne Versicherte dem Widerspruchsausschuss dankbar sein, wenn dieser gegen den Vorschlag der Verwaltung entschieden hat und eben nicht den Widerspruch zurückgewiesen, sondern diesem stattgegeben und somit z.B. die Erwerbsminderungsrente zugesprochen hat. (Und somit dem Versicherten das Klageverfahren erspart hat.) Ob dies nun in 10, 100 oder 1000 weiteren Fällen erst durch den Widerspruchsausschuss und nicht durch die Verwaltung geschehen ist, ist dem einzelnen Versicherten meiner Meinung nach ziemlich egal, wenn es bei ihm erfolgt ist. Allein deshalb haben die Widerspruchsausschüsse ihren Sinn. MfG zelda
zeldaam 19.11.2010 | 19:21
Hallo „Machts Sinn“, Sie scheinen ja richtig Groll gegen die Widerspruchsausschüsse zu hegen. Ihre Aussage entspricht aber nicht den Tatsachen. Der Jurist hat nicht mehr Stimmengewicht als jeder einzelne der ehrenamtlichen Mitglieder. Nachlesen können Sie dies z.B. in der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund, dort Paragraf 69 Absatz 2: (2) Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt keine Mehrheit zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen. Lesen Sie dort irgend etwas von einem Vetorecht des Juristen ??? Es gilt also: 2 x Stattgabe (z.B. von den ehrenamtlichen Mitgliedern) + 1 x Zurückweisung (z.B. vom Juristen) --> dem Widerspruch wird abgeholfen --> z.B. Rente Zum Nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/DRVB/de/Inhalt/De… bzw. als Direktdonload: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/contentblob/44242/publicationFile/13085/satzung_drv_bund.pdf Nochmals: Die geringe Abhilfequote der Widerspruchsausschüsse resultiert insbesondere daraus, dass ein Großteil der Abhilfen bereits durch die Sachbearbeitung erfolgt (bei Renten wegen Erwerbsminderung z.B. aufgrund neuer medizinsicher Unterlagen oder gesundheitlicher Verschlechterungen während des Widerspruchsverfahrens). Trotzdem wird jeder einzelne Versicherte dem Widerspruchsausschuss dankbar sein, wenn dieser gegen den Vorschlag der Verwaltung entschieden hat und eben nicht den Widerspruch zurückgewiesen, sondern diesem stattgegeben und somit z.B. die Erwerbsminderungsrente zugesprochen hat. (Und somit dem Versicherten das Klageverfahren erspart hat.) Ob dies nun in 10, 100 oder 1000 weiteren Fällen erst durch den Widerspruchsausschuss und nicht durch die Verwaltung geschehen ist, ist dem einzelnen Versicherten meiner Meinung nach ziemlich egal, wenn es bei ihm erfolgt ist. Allein deshalb haben die Widerspruchsausschüsse ihren Sinn. MfG zelda
zeldaam 19.11.2010 | 19:33
MfG zelda
...am 18.11.2010 | 12:11
Sie sollten da die Anwälte fragen. Aus dem Bacuh heraus sollte jeder Anwalt vor Übernahme eines Falles die Erfolgsaussichten abwägen (sofern dies bei medizinischen Entscheidungen überhaupt möglich ist). Aus der Erfahrung heraus nehmen einige/viele Anwälte auch aussichtslose Fälle an, denn das Geld bekommen die so oder so - bei Sieg von der RV, bei Niederlage von den Versicherten...
Klemensam 18.11.2010 | 13:13
Ein externer Gutachter ( niedergelassner Facharzt ) gehört natürlich nicht zum med. Dienst der RV. Wurden Sie jedoch im Hause der RV direkt begutachtet gehört dieser Arzt/Gutachter natürlich auch dem med. Dienst im Hause derr RV an. Der beauftrage Gutachter nimmt niemals an der Sitzung des Widerspruchsaussschusses teil oder ist sonst wie nach Abgabe seines Gutachtens noch an der weiteren Entscheidung beteiligt . Die Teilnahme an der Ausschusssitzung ist alleine aus Kostenrgünden und organisatorisch doch völlig unmöglich... Warum auch ? Er hat ja ein schriftliches Gutachten verfasst, wo alle relevanten Punkte drinstehen. Ein - guter - Fachwalt für Sozialrecht der nicht nur auf seinen Verdienst aus aus ( wobei der Verdienst eines Anwaltes im Sozialrecht doch mehr als bescheiden ist... ) , wird Sie vorab ausführlich beraten und dann empfehlen was zu machen ist. Natürlich auch hinsichtlich der Erfolgsaussichten. Aber niemand ist hinsichtlich der Erfolgschancen ein Hellseher - auch ein Anwalt nicht - . Insofern bleibt es letztlich immer fraglich wieweit ein Erfolg zu erzielen sein wird. Nur wers nicht probiert wird auch keinen haben....
Machts Sinnam 18.11.2010 | 17:30
Wer weiß, dass im Jahr 2008 insgesamt 256 paritätisch besetzte Widerspruchsausschüsse zu 4.244 Sitzungen zusammen kamen und bei 94.238 entschiedenen Fällen nur 368 Widersprüchen zum teilweisen oder ganzen Erfolg verhalfen, kann sich vorstellen, wie die Fälle „abgenickt“ werden: pro Sitzung durchschnittlich rund 22 Entscheidungen, eine Abhilfe nur in jeder zwölften Sitzung bzw. in jedem 256. Fall – ein riesiges Potential für Einsparmaßnahmen bei Sitzungsgeldern, Fahrkosten … ! Solche Gremien sind schlicht überflüssig und die paritätische Besetzung mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern ist in Wirklichkeit nur Augenwischerei! Gruß! Machts Sinn
zeldaam 18.11.2010 | 21:57
Hallo Elisabeth, ich zitiere der Einfachheit halber mal aus dem Geschäftsbericht 2009 der DRV Bund: "Die Widerspruchsausschüsse entscheiden über einen Widerspruch in nicht öffentlicher Sitzung. Jeder Ausschuss ist mit zwei ehrenamtlichen Mitglie- dern und einem hauptamtlichen Vertreter des Direktoriums besetzt. Alle drei Mitglieder sind stimmberechtigt. Von den ehrenamtlichen Mitgliedern gehört je ein Mitglied dem Kreis der Versicherten und dem der Arbeitgeber an". Oder in Kurzfassung Ein Widerspruchsausschuss besteht aus 1 ehrenamtlichen Arbeitnehmervertreter 1 ehrenamtlichen Arbeitgeberverteter und 1 Mitarbeiter der DRV (Jurist) MfG zelda
Machts Sinnam 19.11.2010 | 00:19
Hallo Text55, Dieter Bohlen ist der Mitarbeiter der DRV (Jurist) und das bedeutet hier 1x nein heißt keine Rente. Nochmals: im Jahr 2008 kamen insgesamt 256 paritätisch besetzte Widerspruchsausschüsse zu 4.244 Sitzungen zusammen und verhalfen bei 94.238 entschiedenen Fällen nur 368 Widersprüchen zum teilweisen oder ganzen Erfolg; da kann sich jeder vorstellen, wie die Fälle „abgenickt“ werden: pro Sitzung durchschnittlich rund 22 Entscheidungen, eine Abhilfe nur in jeder zwölften Sitzung bzw. in jedem 256. Fall - also fast ausschließlich "Nein!" Gruß! Machts Sinn
Machts Sinnam 19.11.2010 | 20:19
Danke Zelda, für die viele Mühe und insbesondere für die Sachlichkeit! Aber eigentlich habe ich keinen Groll direkt gegen die Widerspruchsausschüsse, sondern gegen den Systemfehler. Aufwand und Erfolg sollten zumindest in einem relativen Verhältnis stehen. Das kann ich aber nicht erkennen, wenn er sich nur im Promillebereich auswirkt. Was sind 100 oder 1000 Abhilfen des Widerspruchsausschusses schon im Vergleich zu ca. 70.000 Stattgaben der Verwaltung – insbesondere auch im Vergleich mit den ca. 90.000 Fällen, die der Widerspruchsausschuss nur „abnickt“. Sind sie nicht mit mir einer Meinung, dass der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung von ca. 4.000 Widerspruchsausschuss-Sitzungen mit ca. 90.000 Fällen jährlich enorm ist und die Mittel – beispielsweise durch die Beschäftigung zusätzlicher Sachbearbeiter – weit effektiver und effizienter eingesetzt werden könnten? Insoweit darf auch mein Beispiel mit Dieter Bohlen durchaus relativiert werden – aber wie würden Sie es beschreiben, wenn die DRV mit einem von insgesamt 3 Ausschussmitgliedern ca. 99 % ihrer Entscheidungsvorschläge durchsetzt. Gruß! Machts Sinn
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