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Experten-Antwort

Mehrbedarf für Kinderwochenenden

von A.Berg17.11.2017 | 12:42
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3 Antworten

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Hallo zusammen...Ich befinde mich derzeit in einer Umschulung und bekomme gerade einmal 1000 € monatlich. Abzüglich Miete und aller Unkosten bleiben mir monatlich 250 € zum Leben. Ich habe zwei Kinder die in der regen 2 - 3 Wochenenden im Monat bei mir sind und gelegentlich auch in der Woche. Es ist sehr schwer mit dem Geld was noch zu Verfügung ist vernünftig zu leben bzw die Kinder an meinen Wochenenden ausreichend zu verpflegen. So das ich mir regelmäßig Geld leihen muss damit ich meinen Kinder auch etwas bieten kann. Meine Frage wäre ob man bei der Rentenversicherung dafür einen Mehrbedarf beantragen kann? Bin für jede Vernünftige Antwort dankbar. Irgendwelche dummen Bemerkungen könnt Ihr euch verkneifen. LG A.Berg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Liebe(r) A. Berg,

für die Dauer der Umschulung haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld. Dieses wird wegen der Kindererziehung im erhöhten Satz von 75 % statt 68 % der Berechnungsgrundlage gewährt.

Mehrbedarfe aufgrund der Kindererziehung existieren hierfür im Rahmen der Übergangsgeldberechnung bei der Deutschen Rentenversicherung nicht. Sofern das Übergangsgeld nicht ausreicht, um Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Familie zu decken, empfehlen wir Ihnen die Vorsprache beim Grundsicherungsträger.

Sofern Ihrerseits Hilfebedarf besteht, kann dieser nur auf Antrag geprüft und gewährt werden.

Liebe Grüße!

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2 Antworten

Angelaam 17.11.2017 | 13:20
Geh arbeiten!
W*lfgangam 17.11.2017 | 18:05
Hinweis: 'Grundsicherungsämter/-träger' gibt es nicht mehr. Die ursprünglich formale Trennung/eigenständige Leistung (GSG) wurde längst ins SGB 12, 4. Kapitel überführt. Die Leistungsträger Sozialhilfe sind daher für alle 'Unterarten' dieser Leistung zuständig - oft macht das der/dieselbe MA. GruSi kommt hier auch gar nicht infrage, da wohl eine dauerhaft volle EM nicht festgestellt worden ist, daher HLU, 3. Kapitel SGB 12. Egal, wenn es vor Ort eine zentrale Anlaufstelle/Service-Büro für Sozialhilfe gibt, wird das intern aufgedröselt ...und da wäre A.Berg auch richtig, um etwaige ergänzende Leistungen abzuklären. Gruß w.
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