Hallo Gerfalke,
bei den Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld handelt es sich regelmäßig um Pflichtbeitragszeiten, welche auch als Beitragszeiten bei den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente berücksichtigt werden. Bei diesen Zeiten ergibt sich lediglich die Besonderheit, dass sie auf die Wartezeit von 45 Jahren (für die „Altersrente für besonders langjährige Versicherte“) nicht angerechnet werden können, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn liegen - es sei denn: der Bezug der Entgeltersatzleistung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.
Im Übrigen möchte ich auf die Antwort von „W*lfgang“ verweisen.