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Experten-Antwort

Mir wurde zum 31.10.2018 gekündigt

von Gerfalke05.04.2018 | 16:09
519 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unsere Firma schließt zum 31.10.2018. Im März wurde mir die betriebsbedingte Kündigung (7 Monate Kündigungszeit) übergeben. Ich hatte bisher nur einen Arbeitgeber und war bisher keinen Tag arbeitslos. Im Oktober 2018 bin ich 59 Jahre und 6 Monate alt, im Oktober 2018 habe ich 41 Beitragsjahre + 2 Monate. Wenn ich nun ab November arbeitslos werde, kann ich max. 24 Monate „stempeln“. a.) Sollte ich 24 Monate am Stück „stempeln“ würde diese Zeit dann voll als Beitragszeit / -jahre zählen? b.) Wie würde es aussehen hinsichtlich Beitragszeit / -jahre , wenn ich nur im November 2018 und Dezember 2018 für 2 Monate „stempele“, mir die Abfindung im Januar 2019 auszahlen lassen würde, von dieser Abfindung 1 – 1,5 Jahre leben würde und danach wieder „stempeln“ würde? D. h. die max. 24 Monate würden also geteilt werden. c.) Welche weiteren Tipps könnten Sie mir geben? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gerfalke,

bei den Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld handelt es sich regelmäßig um Pflichtbeitragszeiten, welche auch als Beitragszeiten bei den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente berücksichtigt werden. Bei diesen Zeiten ergibt sich lediglich die Besonderheit, dass sie auf die Wartezeit von 45 Jahren (für die „Altersrente für besonders langjährige Versicherte“) nicht angerechnet werden können, wenn sie in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn liegen - es sei denn: der Bezug der Entgeltersatzleistung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

Im Übrigen möchte ich auf die Antwort von „W*lfgang“ verweisen.

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11 Antworten

Aloisam 05.04.2018 | 16:59
Da spielt die AfA nicht beim "nach hinten schieben des ALG. Mein Tipp: ALG 1 solange es geht. Die Kündigung reibt an den Nerven - darum dann krank, evtl. Reha, lange krank kann auch neuen ALG 1 Anspruch begründen. Dann 450,-€ Jobs oder feste Jobs, evtl. die auch nur einige Monate. Bei AfA genau informieren, alles lesen.
uhuam 05.04.2018 | 19:47
Man muss aber bedenken, es müssen alle Maßnahmen, die von der Agentur der Arbeit vorgegeben werden mit gemacht werden. Bewerbungen, an Maßnahmen teilnehmen etc. Bei Krankheit über eine längere Zeit, kann es passieren, das man ggf. auch Bescheinigungen einreichen muss, weshalb man nicht zu den "Einladungen" vom Arbeitsamt erscheint. Es kann auch passieren, das man zu einem Arzt vorgeladen wird, der vom Arbeitsamt vorgegeben wird.
uhuam 05.04.2018 | 19:47
Man muss aber bedenken, es müssen alle Maßnahmen, die von der Agentur der Arbeit vorgegeben werden mit gemacht werden. Bewerbungen, an Maßnahmen teilnehmen etc. Bei Krankheit über eine längere Zeit, kann es passieren, das man ggf. auch Bescheinigungen einreichen muss, weshalb man nicht zu den "Einladungen" vom Arbeitsamt erscheint. Es kann auch passieren, das man zu einem Arzt vorgeladen wird, der vom Arbeitsamt vorgegeben wird.
uhuam 05.04.2018 | 19:48
Man muss aber bedenken, es müssen alle Maßnahmen, die von der Agentur der Arbeit vorgegeben werden mit gemacht werden. Bewerbungen, an Maßnahmen teilnehmen etc. Bei Krankheit über eine längere Zeit, kann es passieren, das man ggf. auch Bescheinigungen einreichen muss, weshalb man nicht zu den "Einladungen" vom Arbeitsamt erscheint. Es kann auch passieren, das man zu einem Arzt vorgeladen wird, der vom Arbeitsamt vorgegeben wird.
uhuam 05.04.2018 | 19:47
Man muss aber bedenken, es müssen alle Maßnahmen, die von der Agentur der Arbeit vorgegeben werden mit gemacht werden. Bewerbungen, an Maßnahmen teilnehmen etc. Bei Krankheit über eine längere Zeit, kann es passieren, das man ggf. auch Bescheinigungen einreichen muss, weshalb man nicht zu den "Einladungen" vom Arbeitsamt erscheint. Es kann auch passieren, das man zu einem Arzt vorgeladen wird, der vom Arbeitsamt vorgegeben wird.
uhuam 05.04.2018 | 19:48
Man muss aber bedenken, es müssen alle Maßnahmen, die von der Agentur der Arbeit vorgegeben werden mit gemacht werden. Bewerbungen, an Maßnahmen teilnehmen etc. Bei Krankheit über eine längere Zeit, kann es passieren, das man ggf. auch Bescheinigungen einreichen muss, weshalb man nicht zu den "Einladungen" vom Arbeitsamt erscheint. Es kann auch passieren, das man zu einem Arzt vorgeladen wird, der vom Arbeitsamt vorgegeben wird.
uhuam 05.04.2018 | 19:48
Man muss aber bedenken, es müssen alle Maßnahmen, die von der Agentur der Arbeit vorgegeben werden mit gemacht werden. Bewerbungen, an Maßnahmen teilnehmen etc. Bei Krankheit über eine längere Zeit, kann es passieren, das man ggf. auch Bescheinigungen einreichen muss, weshalb man nicht zu den "Einladungen" vom Arbeitsamt erscheint. Es kann auch passieren, das man zu einem Arzt vorgeladen wird, der vom Arbeitsamt vorgegeben wird.
uhuam 05.04.2018 | 19:48
Man muss aber bedenken, es müssen alle Maßnahmen, die von der Agentur der Arbeit vorgegeben werden mit gemacht werden. Bewerbungen, an Maßnahmen teilnehmen etc. Bei Krankheit über eine längere Zeit, kann es passieren, das man ggf. auch Bescheinigungen einreichen muss, weshalb man nicht zu den "Einladungen" vom Arbeitsamt erscheint. Es kann auch passieren, das man zu einem Arzt vorgeladen wird, der vom Arbeitsamt vorgegeben wird.
uhuam 05.04.2018 | 19:48
Man muss aber bedenken, es müssen alle Maßnahmen, die von der Agentur der Arbeit vorgegeben werden mit gemacht werden. Bewerbungen, an Maßnahmen teilnehmen etc. Bei Krankheit über eine längere Zeit, kann es passieren, das man ggf. auch Bescheinigungen einreichen muss, weshalb man nicht zu den "Einladungen" vom Arbeitsamt erscheint. Es kann auch passieren, das man zu einem Arzt vorgeladen wird, der vom Arbeitsamt vorgegeben wird.
Schneeeuleam 05.04.2018 | 19:51
Na Uhu. In Winterschlaf verfallen als Du die Tastatur bedient hast?
W*lfgangam 05.04.2018 | 20:10
Zitat von Alois anzeigenausblenden
...ach?!! Wieder vom Tüten-Nektar der Ahnungslosigkeit getrunken? *g Hallo Gerfalke, googlen Sie mal nach 'verschiebung arbeitslosengeld', da haben Sie für den Abend genug Lesestoff und sind sofort im Bilde. Sie haben durchaus ein Dispositionsrecht, nicht zuletzt um Sperrfristen/Anrechnungen umgehen zu können. Im Detail wird Sie die örtliche Filiale der AfA informieren können. Gruß w.
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