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Experten-Antwort

Mütterrente und Nachzahlung

von Andreas Nahle25.05.2014 | 09:45
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Eine Mutter (Jahrgang 1945) hat zwei Kinder erzogen und ansonsten keine Beiträge zur gesetzlichen RV entrichtet. Bislang wären drei Jahre freiwillige Beiträge erforderlich gewesen, um einen Rentenanspruch zu erwirken, was sich die Mutter nicht leisten konnte. Ab dem 01.07.2014 reichen hierfür 12 freiwillige Mindestbeiträge aus, weil die Kindererziehungszeiten ab diesem Zeitpunkt im doppelten Umfang angerechnet werden, bei zwei Kindern also 48 statt bisher 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge. Laut offiziellem Tenor hätte diese Mutter bis zum 30.09.2014 Zeit, die zum 01.07.2014 rückwirkend zu zahlende Regelaltersrente "rechtzeitig" zu beantragen. Aber gilt diese 3-Monatsfrist auch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst mit dem Inkrafttreten der neuen "Mütterrente" gegeben sind? Oder richtet sich der Rentenbeginn in diesen Fällen danach, dass das Datum der Rentenantragstellung zwar das Datum des Eingangs der freiwilligen Beiträge fingiert, die Rente selbst aber dann erst mit Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen kann? Falls letzteres zutrifft, werden viele Mütter das Nachsehen haben, die ihre Ansprüche nicht bereits im Juni 2014 angemeldet haben, weil bei einer Rentenantragstellung im September 2014 in Verbindung mit einer Sondernachentrichtung nach § 282 SGB VI die Regelaltersrente erst ab dem Monat Oktober 2014 zustehen würde. Ich habe in der vergangenen Woche dreimal über das DRV-Servicetelefon (0800-1000 4800) kontaktiert und sage und schreibe drei verschiedene Auskünfte erhalten. Vielleicht ist es dem Experten möglich, hierzu Stellung zu nehmen. Vielen Dank.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Nahle,

die besagte Mutter sollte jetzt einen Rentenantrag zum 01.07.2014 stellen. Mit der Rentenantragstellung beantragt sie gleichzeitig die Nachentrichtung nach § 282 Abs. 1 SGB VI (bereits im Formular vorgesehen). Sofern die Nachzahlung der 12 Beiträge dann innerhalb von 3 Monaten nach Bescheiderteilung zur frw. Beitragszahlung erfolgt, gelten dann die gezahlten Beiträge als am Tag der Antragstellung als entrichtet. Folglich könnte dann die Rente zum 01.07.2014 beginnen, wenn alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

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4 Antworten

KSCam 25.05.2014 | 12:45
Stellen Sie doch "ganz einfach" formlos einen Antrag bei der DRV und fragen bis wann Sie wieviel zahlen müssen um ab 01.07.14 die Rente zu bekommen. Das können Sie noch heute machen und dann können Sie keine Frist versäumen - wo ist das Problem?
Andreas Nahleam 25.05.2014 | 14:50
Es geht hier nicht um mich persönlich, sondern um eine allgemeine Klärung, denn die von Ihnen vorgeschlagene Lösung hilft im Zweifel auch nur der Mutter, die vor dem 01.07. einen (formlosen) Antrag stellt. Ich würde einfach nur gerne wissen, wer hier Zimt erzählt: die DRV-Homepage erklärt in den "Fragen und Antworten", dass man bis Ende Oktober Zeit hätte, laut den "Rechtlichen Arbeitsanweisungen" der DRV müsste man stattdessen einen solchen Antrag bis spätestens 30.06. stellen. Sollte letzteres stimmen, ist der massenhafte Ärger ab Juli vorprogrammiert.
Batrixam 26.05.2014 | 07:08
Sollte zur Erfüllung der 60monatogen Wartezeit noch die Nachzahlung freiwilliger Beiträge erforderlich sein (z.B. zwei Kinder ohne weitere Beitragszeiten), ist eine Antragstellung im Juni notwendig, um den Rentenbeginn 01.07.2014 realisieren zu können, da die freiwilligen Beiträge als im Moment der Antragstellung als gezahlt geltend. Wird die Voraussetzung von 60 Monaten Beiträgen durch die sog. Mütterrente erfüllt, ohne weitere freiwillige Beiträge zahlen zu müssen (z.B. 3 Kinder ohne weitere Beitragszeiten), so reicht die Antragstellung bis zum 30.09.2014 aus, um rückwirkend zum 01.07.2014 den Rentenbeginn realisieren zu können. Ob hier im tatsächlichen Verfahren bei den Rentenversicherungsträgern eine abweichende Sonderregelung eingeführt wird, bleibt abzuwarten, ist jedoch zu bezweifeln, da für alle betroffenen Mütter noch fünf Wochen Zeit ist, den Rentenantrag mit der Absichtserklärung zur Nachzahlung fehlender Beiträge -notfalls auch erstmal formlos- einzureichen... und es kann keine sagen, er/sie hätte es nicht mitbekommen, denn in den Medien wird das Thema seit langem heiß diskutiert.
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