Hallo d.h.higgins,
„KSC“ und „klugpuper“ haben aus rechtstheoretischer Sicht bereits die zutreffenden Antworten gegeben. Zu ergänzen wäre hier lediglich noch, dass bei der rückwirkenden Feststellung einer Versicherungspflicht auch die Frage der Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit (Einkünfte unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze) eine Rolle spielen dürfte. Zusätzlich wäre bei einer rückwirkenden Beitragszahlung wegen Versicherungspflicht der selbständigen Tätigkeit auch noch mit entsprechenden Säumniszuschlägen zu rechnen.
Wie Sie das Thema nunmehr weiter angehen und wie Sie den Rat von „W*lfgang“ umsetzen, bleibt letztlich Ihnen überlassen. Aus meiner Sicht wäre es jedoch prinzipiell besser und auch rechtssicherer, hier „reinen Tisch“ zu machen.