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Experten-Antwort

Nachzahlen von Zeiten der eigentlichen Versicherungspflicht

von d.h.higgins20.05.2017 | 09:41
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Experten, während der letzten Jahre war ich freibereruflich als Dozent und Trainer tätig und habe aufgrund sehr geringer Einnahmen trotz des Wissens um die Versicherungspflicht keine Beiträge an die DRV abgeführt. Da mein Einkommen sehr stark schwankte, konnte ich mir auch ein Statusfeststellungsverfahren nicht vorstellen. Nun bin ich gesundheitsbedingt erwerbsunfähig. Durch eine Schenkung wäre ich derzeit in der Lage, die Beiträge nachzuzahlen. Ist das möglich? Würde ich dadurch wieder in den Stand von zu Beginn der Selbstständigkeit (einschließlich Absicherung der Erwerbsunfähigkeit) versetzt werden? Muss ich mit Sanktionen - welcher Art - rechnen? Für eine Altersrente ab 63 fehlen mir noch 26 Monate. Wäre es sinnvoller, diese als freiwillige Beiträge zu begleichen? Ich bin ja durchaus willens, meine Schulden zu bezahlen, aber ich möchte zusätzliche Kosten (Strafzahlungen) möglichst vermeiden. Bitte um Verständnis und besten Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo d.h.higgins,

„KSC“ und „klugpuper“ haben aus rechtstheoretischer Sicht bereits die zutreffenden Antworten gegeben. Zu ergänzen wäre hier lediglich noch, dass bei der rückwirkenden Feststellung einer Versicherungspflicht auch die Frage der Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit (Einkünfte unter der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze) eine Rolle spielen dürfte. Zusätzlich wäre bei einer rückwirkenden Beitragszahlung wegen Versicherungspflicht der selbständigen Tätigkeit auch noch mit entsprechenden Säumniszuschlägen zu rechnen.

Wie Sie das Thema nunmehr weiter angehen und wie Sie den Rat von „W*lfgang“ umsetzen, bleibt letztlich Ihnen überlassen. Aus meiner Sicht wäre es jedoch prinzipiell besser und auch rechtssicherer, hier „reinen Tisch“ zu machen.

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9 Antworten

Samstagam 20.05.2017 | 10:29
Ja, ja hinterher angekrochen kommen und rumjammern - ich will ja meine Schulden begleichen - . Ja Sie müssen mit erheblichem Sanktionen rechnen, weicher Art auch immer. Das Schreiben ist mit der Post unterwegs.
d.h.higginsam 20.05.2017 | 10:36
Hallo Samstag, oder sollte ich schreiben "Sehr geehrter Herr Oberamtsrat"? Noch gehe ich aufrecht und fürchte die Sanktionen nicht. Ich will sie nur vermeiden. Leider war ihr Beitrag nicht sehr hilfreich, aber danke fürs Mitdenken.
KSCam 20.05.2017 | 12:36
Wenn Sie in D wohnen und nicht pflichtversichert sind können Sie grundsätzlich freiwillig zahlen. Wenn noch 26 Monate fehlen wären diese im Februar 2019 voll wenn Sie ab Januar 2017 zu zahlen beginnen. So weit kein Problem. Nachzahlen geht nicht, außer man stellt fest dass Sie als Dozent in der Vergangenheit versicherungspflichtig waren und würde Sie rückwirkend veranlagen. Dann müssten Sie nachzahlen, ab wann und wieviel? Dazu geben Ihre Angaben nichts her, das zu klären ist auch nicht Aufgabe eines Forums. Zumal es da auch noch um die Verjährungsfrage gehen könnte und Sie gewusst haben dass Sie pflichtig sind. Sie haben sich also bewusst um die Versicherungspflicht "herumgemogelt". Ob solche Beiträge - die beim Eintritt der Erwerbsminderung aus "eigenem Verschulden" nicht gezahlt waren - dann im Nachhinein zu einem EM Anspruch führen könnten, dazu will ich nichts kommentieren. Ich fände das allerdings sozial ungerecht.
Klugpuperam 20.05.2017 | 19:18
Ganz einfach melden Sie sich bei der DRV mit Ihrem Anliegen und sagen dass Sie auf die Einrede der Verjährung verzichten. Bedenken Sie aber, dass sie die Meldepflichten gem. Paragraph 190a SGB VI missachtet haben und Ihnen ein Bußgeld gem. Paragraph 302 SGB VI droht. Dann müsste man sehen, wie es weitergeht.
d.h.higginsam 21.05.2017 | 09:26
@ KSC und Klugpuper, vielen Dank für Ihre Einschätzungen. Auch ich fände es sozial ungerecht, nachträglich wieder in den Stand versetzt zu werden, aber die Frage hat mich beschäftigt. Zudem suchte ich nach einem Weg, mein während der Selbstständigkeit vorhandenes schlechtes Gewissen irgendwie zu beruhigen. Ich habe mich ausschließlich wegen der geringen Einkünfte um die Zahlungen herumgemogelt, weil es sonst nicht zum Leben gereicht hätte. Ich will die Klage hier nicht vertiefen, aber wer die Honorarhöhen in diesem Bereich kennt, wird das verstehen. Mit Ihren Informationen sehe ich zumindest zwei Wege, mit der Situation umzugehen, was mir sehr weitergeholfen hat.
W*lfgangam 21.05.2017 | 18:24
Zitat von d.h.higgins anzeigenausblenden
Hallo d.h.higgins, ja, ich kenne auch solche Fälle - und sie wurden über die nachträgliche Pflichtversicherung erfolgreich in eine EM-Rente 'übergeleitet' - nachdem man sich 'offenbart' und die Pflichtbeiträge dann nachgezahlt hat. Nur, sind Sie sich wirklich sicher, dass Sie sich nicht nur EM 'fühlen', sondern dies auch unter den Kriterien der DRV wirklich sind? Mein erster Blick geht immer auf die finanzielle Seite - unabhängig von möglichen rechtsmissbräuchlichen Situationen (und ja, da gibt es auch eine deutliche Ansage; nur kann ich Sie zu nichts 'zwingen') ...wie komm ich da raus/hilft es mir – wenn Sie da bei der DRV direkt antanzen, sind Sie so oder so meist mit im Boot ;-) Gruß w.
d.h.higginsam 21.05.2017 | 18:39
Hallo Wolfgang, danke für Ihren Beitrag. Mein primäres Ziel ist es nicht, eine EM-Rente zu erreichen, sondern die fehlenden 26 Monate Wartezeit zu erfüllen. Dies könnte ich durch das "Offenbaren und Nachzahlen" erreichen oder durch eine nach vorne gerichtete freiwillige Zahlung. Zurzeit lebe ich von einer knapp bemessenen Witwerrente. Meine Frage ist, ob ich bei einer Beratung in der Sprechstunde der DRV unbedingt über meine Zeit der Selbstständigkeit Auskunft geben muss? Oder ob ich mich nur über eine freiwillige Versicherung beraten lasse und diese dann über 26 Monate einbezahle? Was können Sie mir dazu sagen? Danke und Gruß d.h.higgins
d.h.higginsam 28.05.2017 | 09:58
Hallo zusammen, leider musste ich, wie so oft in meinem Leben, nun auch durch eigene Recherchen das Gesamtbild vervollständigen. Die Sachlage bietet sich mir daher wie folgt dar: Ich muss, sofern ich eine Klärung meiner Beitragspflicht anstoße, grundsätzlich mit einer Rückveranlagung von 4 Jahren rechnen, Säumniszuschläge kommen bei rechtzeitiger Zahlung nicht zustande, meine Lücke in der Wartezeit wäre aufgefüllt und ich wäre ca. ein paar Tsd Euro ärmer. Alternativ, da ich meine Selbstständigkeit aufgegeben habe, könnte ich ab dem nächstfolgenden Monat einen Antrag auf freiwillige Rentenbeitragszahlungen stellen, würde im Antrag wahrheitsgemäß angeben, dass ich nicht beitragspflichtig bin und in Höhe des Mindestbeitrags die fehlenden Monate nachbezahlen. Liege ich da richtig? Grüße d.h.
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