Zum einen ist es so, dass die von Ihnen gen. Tatbestände (laufendes Rentenverfahren) die Frist zur originären Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bis 31.03. des Folgejahres hemmen, vgl. §§ 197 II i.v.m. 198 SGB VI.
Für Ermessen bleibt da kein Raum.
Zum anderen wäre in Ihrem Fall für das zweite Halbjahr 2006 die Frage zu klären, ob Sie überhaupt freiwillige Beiträge nachzahlen müssen.
Solange Sie AU sind und aufgrund der Aussteuerung von der KK keine Leistungen mehr beziehen können, liegen in solchen Zeiten dennoch sogen. Anrechnungszeiten vor, soweit auich immer zuvor eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde (was bei nahtlosem Übergang nach Aussteuerung auch regelmäßig der Fall ist).
Dafür freiwillige Beiträge nachzuentrichten (derzeit beträgt dies 79,60 Euro/Monat) wäre deshalb nicht sehr sinnvoll.
Wurden indes bereits für den Nachzahlungszeitraum der Rente freiwillige Beiträge entrichtet, denkbar etwa bei einer rückwirkenden EM Rentengewährung ab 03/2006 für das ganze Jahr 2006, so würde man diese freiwiiligen Beiträge für die Berechnung der EM Rente mitberücksichtigen, was für insoweit Hochinteressierte in § 75 II Satz 1 Nr.2, Satz 2 Nr.2 SGB VI nachzulesen wäre.
In Ihrem Fall aber, sollte für das zweite Halbjahr 2006 die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen entbehrlich sein, da ja insoweit bereits Anrechnungszeiten vorliegen.
MfG