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Nachzahlung freiwilliger Beiträge

von Ronja02.03.2007 | 12:50
2305 Ansichten
8 Antworten
die DRV weist in ihrem Merkblatt V090 darauf hin, dass die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für das laufende Kalenderjahr bis zum 31.03. des Folgejahres möglich ist und diese Zahlung jedoch auch für Zeiten davor zulässig sein kann, sofern sie wegen eines anhängigen Rentenverfahrens in diesen Zeiten bisher unterblieben ist. Ist bei anhängigem Rentenverfahren die Zulässigkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge lediglich eine Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers oder wie ist das zu verstehen? Wenn ein Rentenverfahren seit 2006 läuft, für das 2.Halbjahr 2006 keine Beiträge wegen erfolgter Aussteuerung durch Krankenkasse mehr gemeldet wurden, weiterhin Arbeitsunfähigkeit ohne Sozialleistungsbezug besteht, müssen dann zunächst trotzdem bis 31.03.2007 die fehlenden Beiträge für 2006 freiwillig nachgezahlt werden oder reicht es definitiv wenn ein solcher Antrag erst gestellt wird zum Zeitpunkt wo negativ abschließend über den Rentenantrag entschieden ist? Und was wäre mit den ggf. jetzt für 2006 freiwillig gezahlten Beiträgen, wenn die Rente in 2007 rückwirkend gewährt würde? Gruß Ronja

3 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 02.03.2007 | 13:19

Zum einen ist es so, dass die von Ihnen gen. Tatbestände (laufendes Rentenverfahren) die Frist zur originären Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen bis 31.03. des Folgejahres hemmen, vgl. §§ 197 II i.v.m. 198 SGB VI.

Für Ermessen bleibt da kein Raum.

Zum anderen wäre in Ihrem Fall für das zweite Halbjahr 2006 die Frage zu klären, ob Sie überhaupt freiwillige Beiträge nachzahlen müssen.

Solange Sie AU sind und aufgrund der Aussteuerung von der KK keine Leistungen mehr beziehen können, liegen in solchen Zeiten dennoch sogen. Anrechnungszeiten vor, soweit auich immer zuvor eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde (was bei nahtlosem Übergang nach Aussteuerung auch regelmäßig der Fall ist).

Dafür freiwillige Beiträge nachzuentrichten (derzeit beträgt dies 79,60 Euro/Monat) wäre deshalb nicht sehr sinnvoll.

Wurden indes bereits für den Nachzahlungszeitraum der Rente freiwillige Beiträge entrichtet, denkbar etwa bei einer rückwirkenden EM Rentengewährung ab 03/2006 für das ganze Jahr 2006, so würde man diese freiwiiligen Beiträge für die Berechnung der EM Rente mitberücksichtigen, was für insoweit Hochinteressierte in § 75 II Satz 1 Nr.2, Satz 2 Nr.2 SGB VI nachzulesen wäre.

In Ihrem Fall aber, sollte für das zweite Halbjahr 2006 die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen entbehrlich sein, da ja insoweit bereits Anrechnungszeiten vorliegen.

MfG

Moderatoren-Antwortam 02.03.2007 | 13:42

Ebene darauf zielte im Gesamtzusammenhang der geschilderte Sachverhalt ab. Gern geschehen.

MfG

Moderatoren-Antwortam 05.03.2007 | 12:28

Dem ist zuzustimmen, zumal eben diese Frage online nie verbindlich abgeklärt werden kann.

MfG

5 Antworten

XYam 02.03.2007 | 13:12
Die Beiträge können innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rentenverfahrens gezahlt werden. Die Beitragshöhe richtet sich dann nach dem Zeitpunkt der Zahlung. Werden die Beiträge schon jetzt gezahlt, bleiben sie für eine spätere Altersrente bestehen, falls Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend bewilligt wird. Eine Erstattung ist in der Regel nicht möglich, wenn die Beiträge rechtswirksam gezahlt wurden.
Michael1971am 02.03.2007 | 13:46
Dem Hinweis der Experten auf Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit ist sicherlich zuzustimmen. Auf zwei Probleme in diesem Zusammenhang möchte ich aber hinweisen. Zunächst führen die meisten Krankenkassen nach der Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug keine Aufzeichnungen über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Hier liegt die Nachweispflicht bei Ihnen, also immer eine entsprechende Bescheinigung des Arztes ausstellen lassen und aufbewahren. Darüberhinaus wird Arbeitsunfähigkeit nur bis zum arbeitsrechtlichen Ende der Beschäftigung anhand Ihres konkreten Arbeitsplatzes geprüft. Nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis sind Sie nur dann Arbeitsunfähig, wenn Sie für alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeitsunfähig sind, die im wesentlichen mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen. Gibt es also einen ähnliche leidensgerechte Tätigkeit, sind Sie nicht mehr arbeitsunfähig. Nach Ablauf der Dreijahresfrist i.S. des § 48 SGB V ist Ihre Arbeitsunfähigkeit an allen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu messen. Es ist zwar nicht exakt das gleiche, aber wenn Sie dann nicht erwerbsgemiendert sind, sind Sie in aller Regel auch nicht Arbeitsunfähig. Es ist also so, dass Sie trotz gleicher Erkrankung durch Zeitablauf im rechtlichen Sinn plötzlich nicht mehr arbeitsunfähig sind.
XYam 02.03.2007 | 13:35
Der Verweis auf § 75 II Satz 1 Nr.2, Satz 2 Nr.2 SGB VI ist klasse, vielen Dank!
Ronjaam 03.03.2007 | 10:28
Erst mal danke für die hilfreichen Antworten! Sehe ich das jetzt richtig, dass sofern über meinen Rentenantrag ablehnend entschieden wird irgendwann ggf in 2007, ich zulässigerweise freiwillige Beiträge ab dem Datum der Aussteuerung durch die KK Mitte 2006 dann noch binnen 3 Monaten nach der ablehnenden Rentenentscheidung nachzahlen Kann und es derzeit deshalb nicht erforderlich ist zur Erhaltung des Versicherungsschutzes auf EURente bis 31.03.2007 die in 2006 noch fehlenden Beiträge freiwillig nachzuzahlen? Und ist die weitere AU Zeit ab Aussteuerung durch die KK auf jeden Fall eine Anrechnungszeit mit der Folge, dass bei ablehnender Rentenentscheidung für diese zurückliegende AUZeit gar keine freiwiligen Beiträge zur Erhaltung des EURentenversicherungsschutzes gezahlt werden müßten? Die Wartezeiten von %jahren und von 36 Monaten vor Eintritt einer EU wären durch diese Anrechnungszeiten dann auch erfüllt? Die AUZeit nach Aussteuerung müßte dann der DRV mit einer ärztlichen AUBescheininung belegt werden, damit die Zeit als Anrechnungszeit anerkannt wird? Viele Fragen, ich brauche einfach Klarheit - vielleicht kann mir nochmal jemand antworten-danke!
KSCam 03.03.2007 | 20:00
liebe Ronja, wenn es so kommt, dass die Rente abgelehnt wird, stellen Sie genau diese Frage, die Sie hier niederschreiben, schriftlich Ihrem RV Träger. Und dann verhalten Sie sich so, wie die Antwort dann ausfällt. Dann dürften Sie auf der sicheren Seite sein.
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