Hallo Michael,
den Ausführungen und den genannten Rechtsvorschriften von User „Robine“ kann man zustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Altersgrenze 45. Lebensjahr, für die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen eine Ausschlussfrist ist. Sollten Sie diese Frist verstreichen lassen, ist eine Nachzahlung nicht mehr möglich.
Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen, neben Pflichtbeiträgen (z.B. Kindererziehungszeiten) ist ausgeschlossen.