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Nahtlosigkeitsregelung

von Mini20.01.2019 | 09:27
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Morgen, nach Ablehnung der weiteren EMR (Widerspruch läuft) habe ich mich arbeitslos gemeldet, ich musste mich allerdings erst gesund schreiben lassen, damit ich überhaupt bei der AfA angenommen wurde. Habe ich Anspruch aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung? Welche Voraussetzungen braucht es, damit diese Regelung zutrifft? Unmittelbar vor der Rente bekam ich Krankengeld, davor Übergangsgeld. Das letzte Gehalt war in Juni 2013. Danach hatte ich abwechselnd mediz. und berufl. Reha, dann war ich krank. Danke für eure kompetenten Antworten.

1 Antworten

Danielaam 20.01.2019 | 09:40
Wenn du einen grundsätzlichen Anspruch auf Alg1 hast, hast du auch dem Grunde nach Anspruch auf Nathlosigkeitsregelung. Jedoch wenn du keinen Job mehr hast, ist es komplett egal ob du normales Alg1 beziehst und dich krankschreiben lässt ( damit es nicht zu einer Vermittlung kommt) oder Nathlosigkeitsregelung. Das ergibt keinen Unterschied. Wenn du aber sowieso aufgrund deines evtl bereits feststehenden Gesundheitszustandes oder evtl. Alters schwer in Arbeit vermittelbar bist, macht es sogar Sinn ( geht nur, wenn du sowieso arbeitslos bist) dich ohne Krankmeldung in Alg1 zu begeben, damit du nach 6 Monaten Anspruch auf eine neue Blockfrist hast bei deiner Krankenkasse. Ist man älter als 55 Jahre kann man lückenlos von Krankengeld in Alg1 und wieder ins Krankengeld wechseln
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