Hallo jombg,
zu Frage 1:
als Arbeitseinkommen versteht der Rentenversicherungsträger den Gewinn aus selbständiger Tätigkeit laut dem Einkommensteuerrecht. Als Nachweis ist der letzte Einkommensteuerbescheid maßgebend, liegt dieser noch nicht vor, kann das jährliche Arbeitseinkommen auch gewissenhaft geschätzt werden.
Zu Frage 2:
Zu den 216 Monaten Pflichtbeitragszeiten zählen alle Zeiten bei denen Pflichtbeiträge entrichtet worden sind, d.h. auch für Zeiten einer beruflichen Ausbildung (Lehre) oder Zeiten des Grundwehrdienstes/Zivildienstes. Nicht dazu zählen reine Schulausbildungszeiten (beitragsfreie Zeiten) oder freiwillige Beiträge. Ob Sie die 18 Jahre Pflichtbeitragszeiten bereits zurückgelegt haben, kann Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger beantworten.