Grundsätzlich können Sie jeder Zeit eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation beantragen.
Da Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ist zu prüfen, welcher Rehabilitationsträger (Krankenkasse oder Rentenversicherung) für diese Leistung, sofern sich ein Rehabilitationsbedarf ergibt, zuständig ist.
Ebenso verhält es sich bei einer onkologischen Nachsorgeleistung.
Die Rentenversicherungsträger sind grundsätzlich bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der Primärbehandlung für eine onkologische Nachsorgeleistung zuständig, sofern noch Ca-bedingte Einschränkungen vorliegen.
Auch wenn nach den Ca-Richtlinien keine onkologische Nachsorgeleistung in Betracht kommt, kann nach anderen Vorschriften evtl. ein Rehabilitationsbedarf bestehen.