Guten Tag Herr Wilt,
der spätere Steuersatz im Rentenalter hat mit der Erhöhung des maßgebenden Lebensalters für eine Altersrente durch das der RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz nur hinsichtlich der Rente aus der GRV und nicht der betrieblichen Alterssicherung etwas zu tun.
Aus ihrer Frage entnehme ich, dass Sie Beiträge in die Pensionskasse im Rahmen der Entgeltumwandlung einzahlen. Bitte präzisieren Sie Ihre Aussage, wenn meine Vermutung nicht zutrifft.
In der Einzahlungsphase sind diese Beiträge steuerfrei und in der Auszahlungsphase ist die Rente oder der Kapitalbetrag voll zu versteuern. Außerdem fallen dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Dahingehend hat sich durch die Anhebung der Altersgrenze in der GRV nichts geändert.