Guten Tag Herr Wilt,
der spätere Steuersatz im Rentenalter hat mit der Erhöhung des maßgebenden Lebensalters für eine Altersrente durch das der RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz nur hinsichtlich der Rente aus der GRV und nicht der betrieblichen Alterssicherung etwas zu tun.
Aus ihrer Frage entnehme ich, dass Sie Beiträge in die Pensionskasse im Rahmen der Entgeltumwandlung einzahlen. Bitte präzisieren Sie Ihre Aussage, wenn meine Vermutung nicht zutrifft.
In der Einzahlungsphase sind diese Beiträge steuerfrei und in der Auszahlungsphase ist die Rente oder der Kapitalbetrag voll zu versteuern. Außerdem fallen dann Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Dahingehend hat sich durch die Anhebung der Altersgrenze in der GRV nichts geändert.
Allein aus Gründen des "Einsparens" von Steuern und Abgaben (Beiträgen) sollte man sich nie für oder gegen etwas entscheiden, ich denke dabei z.B. an die Millionenverluste, die Käufer von Wohnungen in den neuen Bundesländern hatten, in den 90er Jahren konnte man 50% des Kaufpreises zusätzlich bei der Steuerbemessung geltend machen.
Hallo Her Wilt,
genau das ist der Punkt. Niemand kann diesbezüglich je sicher sein!!
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