Den Beitrag von „W*lfgang“ möchten wir ergänzen: „Nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI besteht ein Waisenrentenanspruch auch in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- beziehungsweise Zivildienstes oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI, sofern eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschritten wird.“
Bitte beantragen Sie rechtzeitig die Weitergewährung Ihrer Halbwaisenrente.