Wenn die FH das Praktikum verlangt und es steht hierbei die Ausbildung und nicht die Verwertbarkeit der Arbeitskraft im Vordergrund, so spricht eigentlich nichts gegen die Gewährung einer Waisenrente. Wenn aus den Zulassungsvoraussetzungen für den Studiengang hervorgeht, dass ein Praktikum verlangt wird, müsste das ausreichen. Im Zweifelsfall kann der Rentenversicherungsträger sich ja mit der FH in Verbindung setzen.