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Experten-Antwort

Prüfung ob LTA als Rentenantrag gilt

von Peter07.09.2018 | 17:44
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe folgendes bekommen von der DRV: Sehr geehrter ,,,,,,,, die Entscheidung vom ..., Ihnen eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu bewilligen, heben wir gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf(war 2016 genehmigt). Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes Vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Nach unseren Feststellungen kann die seit 2018 bestehende Erwerbsminderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht beseitigt werden. Diese Tatsache stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im vorge- nannten Sinne dar, welche eine Aufhebung unserer Entscheidung begründet. Wir werden prüfen, ob Ihr Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag gilt. Wird die Prüfung dann ab Antragstellung der LTA (2016) zurückdatiert ,oder wann die Erwerbsminderung festgestellt wurde (2018)? Danke und Gruss Peter

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Herr Peter,

Ihr Anliegen lässt sich wahrscheinlich nur durch direkten Kontakt mit der Rentenversicherung, entweder telefonisch mit der zuständigen Sachbearbeitung oder über ein Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle, klären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Rentenuschiam 08.09.2018 | 10:06
Leider ist die Frage etwas unverständlich formuliert. Könnten Sie hier etwas konkreter werden? Welche Prüfung meinen Sie? MfG
Rentenuschiam 08.09.2018 | 13:30
Vermutlich ab Feststellung der Erwerbsminderung, wobei ich davon ausgehe, dass die Prüfung, ob eine Erwerbsminderung vorliegt noch gar nicht vorgenommen wurde. Es wurde sicher nur die Einschränkung des Leistungsvermögens festgestellt und nein, das ist nicht das Gleiche ;-) Die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgt immer zum Leistungsfall. Das kann (muss aber nicht) der Beginn der andauernden Arbeitsunfähigkeit sein. MfG
Peteram 08.09.2018 | 12:13
Wird die Prüfung dann ab Antragstellung der LTA (2016) zurückdatiert ,oder wann die Erwerbsminderung festgestellt wurde (2018)?
Leider ist die Frage etwas unverständlich formuliert. Könnten Sie hier etwas konkreter werden? Welche Prüfung meinen Sie? MfG
Hallo, "Wir werden prüfen, ob Ihr Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag gilt" Die Prüfen doch (denke ich ) ich ob die letzten 5 Jahre 3 Jahre einbezahlt wurden,zählt das ab Antragstellung der LTA wo sie aufgehoben haben (von 2016)oder ab Festellung der Erwerbsminderung 2018. Ich frage deshalb,bei Antragstellung hatte ich die 36/60 Regel noch erfüllt,wenn sie aber ab 2018 zählt fehlen mir ein paar Monate. Gruss und Danke Peter
Deutsche Rentenversicherung
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