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Experten-Antwort

Ratlos - EMR - Klage - Harz4 - nur Probleme

von rady08.07.2015 | 11:46
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenteam, ich bin seit über 2 Jahre Arbeitsunfähig und werde es weiterhin sein. Ich bekomme zur Zeit eine befristete Teilerwerbsminderungsrente. Ich habe die volle Erwerbsminderungsrente beantrag und die wurde mir abgeleht, sowie auch der Widerspruch und nun liegt es im Klageverfahren. Mein Gesundheitszustand hat sich in der letzten Zeit erheblich verschlechtert. So, das ist die Vorgeschichte. Von der Krankenkasse bin ich ja bereits ausgesteuert und zur Zeit bekomme ich meine halbe Erwerbsminderungsrente und ALG 1. Das ALG 1 läuft Ende des Jahres aus und ich muss Harz 4 beantragen. Es wird hinten und vorne nicht reichen, weil mir meine Wohnung nur mit ganz wenig Euro bezahlt wird, weil es eine Eigentumswohnung ist, die fast abbezahlt ist. Nun, hätte ich nie gekauft, würde Vater Staat nun alles bezahlen :-( Wenn ich nun alles verkaufen muss, was ich habe, weil ich alles nicht mehr finanzieren kann und dann wird mir im Nachhinein die Rente bewilligt, wer kommt für meinen entstandenen Schaden auf? Wie wird das von der Rentenversicherung gehandhabt, wenn sich rausstellt, das mir die Rente zusteht. Wie verhalte ich mich nun? Schlimm genug das ich schwer Krank bin, so macht mir die Sorgen über meine Zukunft sehr viel Kopfzerbrechen und beeinträchtig meine Gesundheit noch so stark zusätzlich. Welche Gründe müssen vorliegen, um einen Rentenantrag vorzuziehen??? VG Heike

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo rady,

wann Ihr Fall beim Sozialgericht behandelt wird, liegt einzig in der Entscheidung des zuständigen Sozialgerichts. Auch der Rentenversicherungsträger hat hieraus prinzipiell keinen Einfluss.

Im Übrigen erscheint mir Ihre Sorge um Ihre Eigentumswohnung derzeit unbegründet. Auch hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld II gibt es Möglichkeiten, dass in derartigen Fällen eine Eigentumswohnung nicht oder nicht sofort veräußert bzw. „verwertet“ werden muss. Allerdings kann ich hier im Rahmen dieses Forums zur Alterssicherung und Rentenversicherung leider keine konkreteren Informationen zu diesem Thema abgeben. Sie sollten sich daher zunächst an Ihr zuständiges Jobcenter wenden und sich hier für Ihre konkret zu erwartende Situation individuell beraten lassen.

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8 Antworten

A.am 08.07.2015 | 12:07
Soetwas gibt es nicht. Das SG wird den Fall nicht vorziehen, da jeder gleich wichtig ist.
radyam 08.07.2015 | 12:23
gibt es nicht sog. Eilverfahren? Sorry, ich habe echt keine Ahnung und versuche Hilfe zu bekommen, bevor das Kind in den Brunnen fällt. VG Heike
tussiam 08.07.2015 | 13:09
eilverfahren gibt es beim sg aber in deinem fall denke ich eher nicht. eigentumswohnung musst du doch garnicht verkaufen bei hartz4. sollten noch raten drauf sein dann zahlen sie dir doch die zinsen. aussserdem gibt es doch ein schonvermögen wo sie nicht rangehen. ziehe deine klage durch rechne mit 1-2 jahren nimm dir einen fachanwalt wenn du rechtschutzversichert bist.
radyam 08.07.2015 | 13:58
Das stimmt, die Wohnung verkaufen muss ich nicht, aber ich kann die Raten nicht mehr bezahlen. Die Zinsen betragen 1/3 des monatlichen Bankbetrages. Was mache ich mit dem anderen 2/3 Betrages? Woher soll ich das Geld nehmen, bis die Rente durch ist?
Brigitteam 08.07.2015 | 14:03
....Sie können mit der Bank verhandeln, dass die Tilgungsraten herabgesetzt werden. Das geht ohne Probleme.
radyam 08.07.2015 | 14:14
@Brigitte die Idee finde ich mal richtig gut und werde ich notieren. Vor lauter Problemen sieht man manchmal gute Lösungen nicht mehr. Vor allem versuche ich mich im Moment auf meine Gesundheit zu konzentrieren und mache meinen Therapien. und die sind anstrengend genug. Dankeschön. Meine eigentliche Frage, alles irgendwie zu beschleunigen, geht wohl nicht?
Onkel Ottoam 08.07.2015 | 14:19
Wenn die Wohnung,wie Sie schreiben,fast abbezahlt ist,kann auch die Tilgung vom JC übernommen werden. Es gibt ein Urteil des BSG,nach denen die Tilgungsrate analog zur örtlich festgelegten Miethöhe übernommen werden muss. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
radyam 08.07.2015 | 14:43
Vielen Dank an alle. Das lässt mich hoffen und ich werde den Ratschlägen nachgehen, um eine Lösung zu finden.
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