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Experten-Antwort

REHA Antrag abgelehnt, jetzt EM Rente?

von Polarschnee05.02.2014 | 18:45
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen: Ich bin seit August 2013 ausgesteuert und seither arbeitslos. Auf Veranlassung der Arbeitsagentur habe ich im September 2013 einen REHAantrag gestellt, der nun abgelehnt wurde. Auf dem Antrag stand Antrag auf REHA oder Erwerbsminderungsrente. Sollten REHAleistungen nicht in Betracht kommen, gilt dieser Antrag als Rentenantrag. Wie ist denn nun erfahrungsgemäß der weitere Ablauf?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ein Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind (§§ 43, 45 Abs. 2, 240 SGB VI) und

– eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) oder

– Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben insofern nicht erfolgreich waren, als dass sie den Eintritt eines medizinischen Leistungsfalles nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).

§ 116 Abs. 2 SGB VI soll sicherstellen, dass Versicherte keine Nachteile hinsichtlich eines ggf. verspäteten Rentenbeginns hinnehmen müssen (§ 99 Abs. 1 SGB VI), weil anstelle eines Rentenantrags - entsprechend dem Grundsatz „Reha vor Rente“ - zunächst nur ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt wurde.

Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erheblich gemindert oder gefährdet, kann eine Krankenkasse den Versicherten gem. § 51 Abs. 1 SGB V auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Auch die Agentur für Arbeit soll gem. § 125 Abs. 2 SGB III den Versicherten, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und ein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit durch einen RV-Träger noch nicht festgestellt worden ist, zu einer Antragstellung auffordern. Daraus ergeben sich zu beachtende Besonderheiten bei der Bearbeitung der Fälle nach § 116 Abs. 2 SGB VI.

Zunächst werden Sie zu Beginn der Prüfung der Umdeutung gem. § 116 Abs. 2 SGB VI über die möglichen Auswirkungen eines Rentenverfahrens ausführlich informiert.

Unter Umständen ergibt sich ein Dispositionsrecht des Versicherten, ob der Rehaantrag in einen Rentenantrag nach § 116 (2) SGB VI umgedeutet werden soll.

Sind Sie, wie in Ihrem Fall, von der Agentur für Arbeit gem. § 125 SGB III aufgefordert worden, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen, können Sie ihr Gestaltungsrecht/Dispositionsrecht nur ausüben, wenn Sie das Einverständnis der zuständigenAgentur für Arbeit einholen.

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3 Antworten

KSCam 05.02.2014 | 19:14
Was war denn die Begründung für die Ablehnung der Reha - wenn die DRV Ihren Rehaantrag als Rentenantrag wertet, sollte das aus dem Bescheid erkennbar sein. Und wenn nicht, greifen Sie morgen früh zum Telefon und rufen den Bescheidserteiler an und stellen Ihre Frage. Dann haben Sie sofort eine klare Antwort. Früher als es noch kein Internet gab, war vieles einfacher, aber heute kann man scheinbar nicht mehr zum Telefon greifen?
Polarschneeam 05.02.2014 | 19:24
Danke, dann könnten wir uns jetzt auch nicht schreiben ohne Internet
Klaus Meieram 06.02.2014 | 09:09
Ein Rehaantrag ist kein Rentenantrag. Sie sind weiterhin bei der Agentur für Arbeit angemeldet. Sollten Sie eines Tages wegen der jetzigen Krankheit eine Erwerbsminderungsrente erhalten kann das Datum des ursprünglichen Rehaantrags zum Eintrittsdatum für den Rentenbeginn werden. Die wird nämlich in diesem Fall zurück gerechnet.
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