Ein Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind (§§ 43, 45 Abs. 2, 240 SGB VI) und
– eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) oder
– Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben insofern nicht erfolgreich waren, als dass sie den Eintritt eines medizinischen Leistungsfalles nicht verhindert haben (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).
§ 116 Abs. 2 SGB VI soll sicherstellen, dass Versicherte keine Nachteile hinsichtlich eines ggf. verspäteten Rentenbeginns hinnehmen müssen (§ 99 Abs. 1 SGB VI), weil anstelle eines Rentenantrags - entsprechend dem Grundsatz „Reha vor Rente“ - zunächst nur ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt wurde.
Ist die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten erheblich gemindert oder gefährdet, kann eine Krankenkasse den Versicherten gem. § 51 Abs. 1 SGB V auffordern, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Auch die Agentur für Arbeit soll gem. § 125 Abs. 2 SGB III den Versicherten, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann und ein Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit durch einen RV-Träger noch nicht festgestellt worden ist, zu einer Antragstellung auffordern. Daraus ergeben sich zu beachtende Besonderheiten bei der Bearbeitung der Fälle nach § 116 Abs. 2 SGB VI.
Zunächst werden Sie zu Beginn der Prüfung der Umdeutung gem. § 116 Abs. 2 SGB VI über die möglichen Auswirkungen eines Rentenverfahrens ausführlich informiert.
Unter Umständen ergibt sich ein Dispositionsrecht des Versicherten, ob der Rehaantrag in einen Rentenantrag nach § 116 (2) SGB VI umgedeutet werden soll.
Sind Sie, wie in Ihrem Fall, von der Agentur für Arbeit gem. § 125 SGB III aufgefordert worden, einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen, können Sie ihr Gestaltungsrecht/Dispositionsrecht nur ausüben, wenn Sie das Einverständnis der zuständigenAgentur für Arbeit einholen.