Guten Morgen Elisabeth,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können von den Rentenversicherungsträgern erbracht werden, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Im Vordergrund steht somit immer der Erhalt der Erwerbsfähigkeit.
Wie Sie schreiben, leidet Ihre Bekannte an Osteoporose und hat sich beim Sturz beide Oberarme gebrochen. Nur aufgrund dieser Angaben kann man keine Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit Ihrer Bekannten schließen. In der Rentenversicherung gilt immer der ganzheitliche Ansatz, d.h. man müsste sich die gesamten gesundheitlichen Einschränkungen Ihrer Bekannten anschauen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit Ihrer Bekannten beurteilen. Dies sprengt den Rahmen dieses Forums.
Auf jeden Fall sollte Ihre Bekannte einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen. Der Rentenversicherungsträger ist auch verpflichtet den allgemeinen Rehabilitationsbedarf zu beurteilen, wenn ein Rehabilitationsbedarf zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht gegeben ist. Insoweit würde der Antrag dann ggf. an die Krankenkasse weitergeleitet.
Ihre Bekannte sollte sich keine Gedanken machen, ob es sinnvoll ist einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Es ist ihr gutes Recht und in ihrem Fall auch mehr als angezeigt.
Wir wünschen Ihrer Bekannten viel Erfolg.
Ihr Experte