Bei der Prüfung des Übergangsgeldanspruches ist es maßgebend, ob Sie im Bemessungszeitraum, d. h. im letzten abgerechneten Beitragsmonat vor Beginn der Rehabilitation, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld. Sobald Sie Ihren Bescheid über die beantragte Reha-Maßnahme erhalten - das müsste in der Regel sehr zügig erfolgen - haben Sie auch die konkrete Telefonnummer des für Sie zuständigen Sachbearbeiters, von dem Sie dann eine verbindliche Antwort auf Ihre Frage erhalten können/sollten.