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Experten-Antwort

Reha-Übergangsgeld bei privater KV

von Angestellte19.12.2014 | 20:48
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3 Antworten

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Hallo, ich bin jetzt länger krank und bekomme nach Ende der Gehaltsfortzahlung, Krankentagegeld von meiner PKV. Nun habe ich einen Reha-Antrag bei der DRV gestellt. Bei Abgabe des Reha-Antrages wurde ich heute darauf mündlich hingewiesen, dass ich wahrscheinlich keinen Anspruch auf Übergangsgeld während der Reha habe. Auf meinen Einwand, dass ich seit 30 Jahren alle Sozialversicherungsbeiträge zahle und auch jetzt während der langen Krankheit die 80%-DRV-Beiträge allein und ohne AG-Zuschuss zahle, wurde mir nur gesagt, dass ich mir einen Beratungstermin holen könne. Machte ich auch gleich, nächstmöglicher Termin in der 3. Februarwoche. Der Ton war dort extrem unfreundlich und ich bin nun total verunsichert. Stimmt dass, hab ich keinen Anspruch auf Übergangsgeld weil ich privat krankenversichert bin und kein Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenkasse bekomme?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bei der Prüfung des Übergangsgeldanspruches ist es maßgebend, ob Sie im Bemessungszeitraum, d. h. im letzten abgerechneten Beitragsmonat vor Beginn der Rehabilitation, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld. Sobald Sie Ihren Bescheid über die beantragte Reha-Maßnahme erhalten - das müsste in der Regel sehr zügig erfolgen - haben Sie auch die konkrete Telefonnummer des für Sie zuständigen Sachbearbeiters, von dem Sie dann eine verbindliche Antwort auf Ihre Frage erhalten können/sollten.

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2 Antworten

Caseam 21.12.2014 | 14:31
Maßgebend für den Anspruch auf Übergangsgeld ist, dass Sie im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben. Da Sie arbeitsunfähig waren, bestimmt sich Ihr Bemessungszeitraum nach dem Tag vor der Arbeitsunfähigkeit. Mal rein fiktiv: Sie sind arbeitsunfähig ab 10.10.2014, so erhalten Sie (bei 6 Wochen EFZ) Ihr Arbeitsentgelt bis zum 20.11.2014. Sollte die Reha nun rein fiktiv am 01.12.2014 beginnen und Sie sind weiterhin AU, sollten Sie ab Reha-Beginn Übergangsgeld erhalten. Das man sich zu seinem Übergangsgeldanspruch beraten lassen muss ist mir auch neu. Am besten Sie schauen sich mal den Vordruck "G 510" an, der ist recht gut erklärt.
Achillam 22.12.2014 | 06:08
Da haben Sie leider wohl einen sehr "guten" Mitarbeiter am Telefon gehabt. Ich kann den Ausführungen von Case nur zustimmen.
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