Ein Rehabilitationsantrag gilt als Rentenantrag, wenn Versicherte erwerbsgemindert sind und ein Erfolg einer Reha nicht zu erwarten ist oder eine Reha nicht erfolgreich war, weil sie die Erwerbsminderung nicht verhindert hat (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Ob ein Rehabilitationsantrag tatsächlich in einen Rentenantrag umgedeutet wird, kann nur der zuständige Rentenversicherungsträger im Einzelfall entscheiden. Insofern kann in diesem Forum hierzu keine Aussage getroffen werden.
Ob im Falle einer Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung diese Rente bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wird oder ob eine Altersrente "vorgezogen" wird, kann von hier ebenfalls nicht beurteilt werden.