Die Gewährung des Pflegegeldes für Ihr behindertes Kind führt nicht zwangsläufig zur Zahlung von Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung für Sie als Pflegekraft. Vielmehr müssten Sie von der jeweiligen Pflegekasse als nichterwerbsmäßig tätige Pflegeperson anerkannt werden. Die Höhe der von der Pflegekasse gezahlten Beiträge richtet sich vorrangig nach der Pflegestufe und dem zeitlichen Aufwand, außerdem darf man nur in einem begrenztem Umfang (maximal 60 Wochenstunden) beruflich tätig sein.
Wenn sie es versäumt haben, sich als Pflegekraft anerkennen zu lassen, dürfte dies rückwirkend nicht mehr möglich sein. Die Versicherungspflicht tritt zwar Kraft Gesetz ein aber die Pflegekasse muss Angaben zur ausgeführten Pflegetätigkeit kennen um entsprechende Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an die Pflegeversicherung