Hallo BaldRentner,
zu Frage 1:
Sie haben Recht, die Abschläge sind im Prinzip die gleichen - im Szenario 1 (2018 Vollrente, 2019 50%-Teilrente, ab 2020 wieder Vollrente) haben Sie in 2018 einen Abschlag von 9,6 % für alle Entgeltpunkte, in 2019 bleibt der Abschlag bei 9,6 % für die Hälfte der Entgeltpunkte, ab 2020 bleibt der Abschlag für die eine Hälfte der Entgeltpunkte bei 9,6 %, die andere Hälfte der Entgeltpunkte hat einen Abschlag von 6 % (der ursprüngliche Abschlag von 9,6 % wird für die 12 Monate, für die diese Hälfte der Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen wurde, um jeweils 0,3 % pro Monat erhöht). Im Szenario 2 (2018 50%-Teilrente, ab 2019 Vollrente) haben Sie einen Abschlag von 9,6 %, ab 2020 behält die eine Hälfte der Entgeltpunkte den Abschlag von 9,6 %, die andere Hälfte der Entgeltpunkte hat einen Abschlag von 6 %.
zu Frage 2:
Ja, der Abschlag berechnet sich gleich, egal ob Sie von vorneherein die Teilrente beantragen oder ob diese sich aus der Spitzabrechnung ergibt.
zu Frage 3:
Der erstmalige Rentenbeginn ist bei durchgehendem Rentenbezug ausschlaggebend für die Bestimmung des Besteuerungsanteils und damit des Rentenfreibetrags Ihrer Rente. Bei weiteren Fragen zur Besteuerung von Renten wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.