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Experten-Antwort

Rente mit 63 / Auswirkung Wechsel von Voll- auf Teilrente auf Abschlagsberechnung

von BaldRentner02.10.2017 | 11:08
512 Ansichten
3 Antworten
Eckdaten: Beantrage ab Jan 2018 eine Vollrente mit Abschlag von 9,6% (32 x 0.3%). In 2018 bleibt der Hinzuverdienst unter 6300 Euro, ab 2019 liegt er möglicherweise so hoch, dass die Rente (im Nachhinein) auf 50% gekürzt werden muss, danach wieder unter der 6300 Euro Marke. Wenn der hohe Zuverdienst in 2018 auftrete würde und in den Folgejahren unter der 6300 Euro Marke bliebe wäre die Rechnung m.E. wie folgt: Für 50% der Rente gibt es einen Abschlag von 5,2% (20 x 0,3%) und die die anderen 50% einen Abschlag von 9,6% und somit einen Gesamtabschlag von 7,4% von der Regelarbeitszeitrente. Frage: 1. Ergibt sich für das Ausgangsscenario (50 % Teilrente im zweiten Jahr) ein gleicher Gesamtabschlag von 7.4% wie für den Fall, dass eine 50% Teilrente nur im ersten Jahr und danach Vollrente gezahlt wird? 2. Ist die Berechnung des Abschlages gleichartig unabhängig davon ob man die Teilrente explizit beantragt hat oder ob sie sich im Nachhinein aus der Spitzabrechnung ergibt?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.10.2017 | 15:22

Hallo BaldRentner,

zu Frage 1:

Sie haben Recht, die Abschläge sind im Prinzip die gleichen - im Szenario 1 (2018 Vollrente, 2019 50%-Teilrente, ab 2020 wieder Vollrente) haben Sie in 2018 einen Abschlag von 9,6 % für alle Entgeltpunkte, in 2019 bleibt der Abschlag bei 9,6 % für die Hälfte der Entgeltpunkte, ab 2020 bleibt der Abschlag für die eine Hälfte der Entgeltpunkte bei 9,6 %, die andere Hälfte der Entgeltpunkte hat einen Abschlag von 6 % (der ursprüngliche Abschlag von 9,6 % wird für die 12 Monate, für die diese Hälfte der Entgeltpunkte nicht in Anspruch genommen wurde, um jeweils 0,3 % pro Monat erhöht). Im Szenario 2 (2018 50%-Teilrente, ab 2019 Vollrente) haben Sie einen Abschlag von 9,6 %, ab 2020 behält die eine Hälfte der Entgeltpunkte den Abschlag von 9,6 %, die andere Hälfte der Entgeltpunkte hat einen Abschlag von 6 %.

zu Frage 2:

Ja, der Abschlag berechnet sich gleich, egal ob Sie von vorneherein die Teilrente beantragen oder ob diese sich aus der Spitzabrechnung ergibt.

zu Frage 3:

Der erstmalige Rentenbeginn ist bei durchgehendem Rentenbezug ausschlaggebend für die Bestimmung des Besteuerungsanteils und damit des Rentenfreibetrags Ihrer Rente. Bei weiteren Fragen zur Besteuerung von Renten wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

2 Antworten

BaldRentneram 02.10.2017 | 13:32
Weitere Frage 3. Der Freibetragsprozentsatz wird doch bestimmt durch das Kalenderjahr in dem erstmals (Teil-) Rente ausbezahlt wird oder? Wenn in 2018 nur für ein Monat eine Teilrente von 10% gezahlt wird müsste dies den Freibetragsprozensatz von 24% bestimmen der sowohl für die (Teil-) Renten in 2018 und 2019 herangezogen wird und schließlich auch für die Berechnung des „ewigen“ Rentenfreibetrages bei Erreichen der Regelarbeitszeit?
BaldRentneram 02.10.2017 | 16:34
Danke für die umgehende/ umfassende Beantwortung meiner Fragen (und nicht Erwähnung meiner Flüchtigkeitsfehlers 20 x 0,3 ist natürlich 6 und nicht 5,2).
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