Letztendlich werden wir hier natürlich nicht klären können, warum Sie seit einiger Zeit Ihre Rente nicht erhalten, und wir werden hier auch die Wiederaufnahme der Zahlung nicht erreichen. Wenn Sie nun einen Anwalt beauftragt haben, wird dieser schon rausfinden, woran alles gerade hakt – die DRV wird es ihm schon mitteilen. Sie haben nun also alles getan, was Sie tun müssen, nämlich mit der DRV bzw. dem Renten Service in Kontakt treten. Dort werden sicher auch keine Mails und Faxe (so sie denn lesbar übermittelt werden) ignoriert, man darf diese (soweit Sozialdaten zum Tragen kommen) aber ausschließlich auf dem Postweg beantworten; gerade bei Auslandsberührung. Wenn es hier schon z. B. an einer zustellungsfähigen Anschrift mangelt, gibt´s halt ein Problem.
Allgemein muss eine weiterhin vorhandene Leistungsberechtigung für den Leistungsträger ständig überprüfbar sein. Dazu gehört für den Berechtigten auch, kontaktierbar zu sein (z. B. auch für die Zustellung der jährlichen Anpassungsmitteilung). Also besteht für den Leistungsempfänger die Mitwirkungspflicht, stets postalisch erreichbar zu sein und eine Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Ist ein Leistungsempfänger mal nicht (mehr) erreichbar, so kann der Leistungsträger wegen eben dieser Nichtmitwirkung die Leistung entziehen, da die Berechtigung nun nicht mehr überprüft werden kann. Die Zahlung wird eingestellt, um eine Reaktion zu provozieren, nämlich die Meldung der neuen Anschrift. Sodann wird die laufende Zahlung (inkl. Nachzahlung) wieder aufgenommen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur im Interesse der Beteiligten, sondern auch der Allgemeinheit, da so nicht mehr berechtigte Zahlungen vermieden werden.
Vielleicht lassen Sie uns das hier wissen, was Ihr Anwalt erreicht hat, wie sich der Sachverhalt darstellt. So kann jeder für sich prüfen, ob seine Theorie stimmt.