Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Rente nicht erhalten

von Paracelsus27.05.2015 | 08:17
5826 Ansichten
28 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Was kann ich machen, wenn ich meine Rente nicht überwiesen bekomme und weder Renten Service noch Rentenversicherung auf meine Kontaktversuchen reagieren? Leistungsklage?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Um Ihre Frage beantworten zu können, brauche ich noch ein paar Angaben. Sie haben also bereits einen Rentenanspruch und es handelt sich nicht etwa um eine Zeitrente und auch nicht um die Mairente? Und haben Sie schon bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger angerufen?

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Den Beiträgen kann ich mich nur anschließen. Ich vermute, dass die bei der Deutschen Rentenversicherung bzw. beim RentenService gespeicherte Anschrift nicht mehr der aktuellen entspricht. Also sollten Sie sich auf schriftlichem Weg mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

26 Antworten

Kai-Uweam 27.05.2015 | 08:43
..sofern es sich nicht um die Mai-Rente handelt, denn die ist noch nicht auf dem Konto.
hinten wie von vorneam 27.05.2015 | 08:25
Erster Ansprechpartner für ausbleibende Zahlungen wäre in der Tat der Renten Service. Welche Art von Kontaktversuchen haben Sie denn unternommen? Die Service-Hotline ist nach meiner Erfahrung der einfachste, schnellste und erst recht praktikabelste Weg, um den Sachverhalt zu klären. Telefon: 01806/124578. Der Rentenversicherungsträger selbst käme erst ins Spiel, wenn er die Zahlung selbst gestoppt hat - aus welchem Grund auch imnmer. Mit beiden Stellen wäre jeweils zu klären, welcher Grund vorliegt, und was unternommen werden muss, diesen zu beseitigen.
Paracelsusam 27.05.2015 | 10:03
Oh, vielen Dank für die schnellen Antworten. Es handelt sich um eine Rente auf Zeit wegen Erwerbsminderung, von Juni 2013 bis Juli 2016. Ich wohne im Ausland, sie wird mir quartalsweise überwiesen, am Anfang jedes Quartals. Es fehlt die Rente für dsa 2. Quartal, die am 15. April auf meinem Konto hätte sein sollen. Ich habe vor etwa 10 Tagen eine Email an den Renten Service und an den Abteilungsleiter International der Rentenversicherung. Anrufen ist aus diesem Land zu teuer und von schlechter Qualität.
hinten wie von vorneam 27.05.2015 | 10:10
Dass auf eine Kontaktaufnahme per Email nicht reagiert wird bzw. Sie auf diesem Weg keine Antwort erhalten, dürfte letztendlich in Ihrem eigenen Interesse liegen - Stichwort Sozialdatenschutz. Um eine Kontaktaufnahme mindestens auf dem Postweg werden Sie wohl nicht herum kommen. Haben Sie die aktuelle Lebensbescheinigung eingereicht? Das wäre ein erster Ansatz, dass diese vielleicht nicht vorliegt. Das Zustellungsrisiko tragen Sie.
Paracelsusam 27.05.2015 | 10:38
Meine Sozialdaten darf ich preisgeben, §§ 67 SGB X etc. gelten für die Verwaltung, nicht für mich. Die Rentenversicherung kann antworten und den Grund der Zahlungseinstellung angeben, ohne Sozialdaten unverschlüsselt übers Internet übermitteln zu müssen.
hinten wie von vorneam 27.05.2015 | 10:45
Selbst der Grund der Zahlungseinstellung wird von diesem Sozialdatenschutz erfasst, so dass eine Antwort per Email aus ebendiesem Grund nicht erfolgen wird. Letztendlich kann auch niemand nachvollziehen, wer eine Email wirklich verfasst hat. Auch ist eine Übertragung der Daten nicht sicher, kann gehackt werden etc. Ich wiederhole meinen Rat, das ganze schriftlich auf dem Postweg zu regeln.
Maier IIam 27.05.2015 | 13:59
Da der Zeitraum seit Erhalt der Rente jetzt gerade 2 Jahrebeträgt,könnnte es tatsächlich an der fehlenden Lebendbescheinigung liegen. Sie sollten ja wisssen,ob Sie die abgegeben haben.
Paracelsusam 27.05.2015 | 20:13
Leider hat keiner hier Ahnung von Schuldrecht. Die richtige Antwort lautet: Ich muss die Rentenversicherung mahnen und in Verzug setzen. Das ist an keiner Form gebunden, kann auch per Email geschehen. Ich müsste ggf. nur den Zustellung der Mahnung nachweisen, falls beim gerichtlichen Mahnverfahren die Rentenversicherung die Mahnung bestreiten sollte. Es gibt auch §§ 270, 362 BGB: § 362 BGB stellt hinsichtlich der Erfüllung eines Zahlungsanspruchs nicht auf die Leistungshandlung, sondern auf den Leistungserfolg ab; nach § 270 BGB trägt der Schuldner, hier also die DRV, grundsätzlich die Verlustgefahr.
Paracelsusam 27.05.2015 | 20:39
Zu beachten bei der Zulässigkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens ist auch § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach man alle seine Gegenleistungen erfüllt haben muss. Hier kann ich nur an R0851 und die Lebensbescheinigung denken. Beides in meinem Fall nicht zutreffend.
Useram 28.05.2015 | 06:24
Vielleicht ist die Lebensbescheinigung auf dem Postweg auch verloren gegangen.
Paracelsusam 27.05.2015 | 20:19
Außerdem ist die Sache mit der Lebensbescheinigung eine Selbstständigkeit, die ich in meiner Frage erwähnt hätte, würde sie eine Rolle spielen, was hier nicht der Fall ist. Das Verfahren in Sachen Lebensbescheinigung und Fehlen derer ist mir bekannt.
Paracelsusam 27.05.2015 | 20:33
Berichtigung: Es bedarf keiner Mahnung in diesem Fall, weil für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Es kann also gleich nach diesem Tag das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Die Rentenversicherung kann nur Tatsachen nach § 286 Abs. 4 BGB bemühen, wie die fehlende Lebensbescheinigung, was hier allerdings nicht greift.
hinten wie von vorneam 28.05.2015 | 07:05
Doch, von Schuldrecht hab ich Ahnung. Schuldrecht interessiert hier nur nicht, denn es greift nicht. Hier greift Sozialrecht. Daher gehen Ihre dem folgenden Beiträge auch weit neben das Ziel. Ein netter Aufsatz, der jedoch das Thema verfehlt. Unnützes Wissen an dieser Stelle, wenn man so will. Nochmal, warum die Rente nicht gezahlt wurde, kann man hier nur vermuten. Es wird einen Hinderungsgrund geben, der zu beseitigen ist. Ich vermute einfach, weil es der häufigste Fall ist, einen Fall von Nichtmitwirkung, z. B. in Form einer fehlenden Lebensbescheinigung. Ansonsten spekuliere ich nicht. Holen Sie die Mitwirkung nach, und alles wird gut. Dass Sie die Lebensbescheinigung glauben eingereicht zu haben, ist Ihr gutes Recht. Haben Sie einen Zustellungsnachweis? Das Risiko der Zustellung tragen Sie nämlich selbst – ich wiederhole mich. Alle weiteren Äußerungen hier wären nun zu spekulativ und nur im Einzelfall persönlich zu klären, daher erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen. Und bevor Sie das nächste Mal fragen, werden Sie bitte etwas freundlicher und legen Sie Ihre anmaßende Art ab. Wenn Sie glauben, es ohnehin besser zu wissen, warum fragen Sie dann? Veranstalten Sie ein Quiz? Was wäre denn der Preis gewesen?
Cassandraam 28.05.2015 | 06:45
@Paracelsus: Da Sie ja so unglaublich gut Bescheid wissen, ersparen Sie uns doch weitere Beiträge und handeln einfach entsprechend.
Paracelsusam 28.05.2015 | 08:28
@ Cassandra: Es ist eine gute Gepflogenheit, in einer Diskussion zu erwidern bis es zum Konsens oder zur Feststellung des Nichtkonseses kommt und sie nicht einfach so abzubrechen. Außerdem darf man seinen Standpunkt klar vertreten. Ansonsten: Natürlich habe ich bereits einen Rechtsanwalt mit dem Mahnverfahren beauftragt. @ Hinten: - BGB kommt zur Anwendung, wo das SGB schweigt. Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Regelungen der §§ 269 f BGB als Ausdruck allgemeiner Rechtsüberzeugungen auch auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen auf dem Gebiet des Sozialrechts entsprechend anzuwenden (BSG Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 40/85 - BSGE 63, 1, 2f = SozR 2100 § 24 Nr 4S 4) - Beim Sozialrecht vielleicht Verletzung des § 17 SGB I? - Das mit den Lebensbescheinigungen ist Verwaltungspraxis, die die Verwaltung bindet. In meinem Fall besteht kein Grund von der auf der Internetpräsenz der DRV beschriebenen Praxis abzuweichen. Erst nach dem 1. Juli 2015 sollte mir so ein Formular mit Fristsetzung zugestellt werden. Am 1. Juli 2014 lebte ich noch in Deutschland (§ 101a SGB X). - Das mit dem Zustellungsrisiko macht mich stutzig, ich werde mich erkundigen. Zumindest sollte das dann auch für die Zustellung der Lebensbescheinigungs-Aufforderung gelten. - Die DRV hat auch Obhuts- und Betreuungspflichten, sie darf Emails und Faxen nicht einfach ignorieren. Bei Postlaufzeiten von zwei Monaten und unzuverlässigem Postweg sollte sie auch Verhältnismäßigkeitsprinzipien beachten.
Paracelsusam 28.05.2015 | 08:38
Außerdem gibt es ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das durch die Rente sichergestellt wird und kein, zumindest ausdrückliches, Grundrecht auf Datenschutz. Das sollte doch ein Verwaltungsangestellter abwägen können.
hinten wie von vorneam 28.05.2015 | 08:57
Letztendlich werden wir hier natürlich nicht klären können, warum Sie seit einiger Zeit Ihre Rente nicht erhalten, und wir werden hier auch die Wiederaufnahme der Zahlung nicht erreichen. Wenn Sie nun einen Anwalt beauftragt haben, wird dieser schon rausfinden, woran alles gerade hakt – die DRV wird es ihm schon mitteilen. Sie haben nun also alles getan, was Sie tun müssen, nämlich mit der DRV bzw. dem Renten Service in Kontakt treten. Dort werden sicher auch keine Mails und Faxe (so sie denn lesbar übermittelt werden) ignoriert, man darf diese (soweit Sozialdaten zum Tragen kommen) aber ausschließlich auf dem Postweg beantworten; gerade bei Auslandsberührung. Wenn es hier schon z. B. an einer zustellungsfähigen Anschrift mangelt, gibt´s halt ein Problem. Allgemein muss eine weiterhin vorhandene Leistungsberechtigung für den Leistungsträger ständig überprüfbar sein. Dazu gehört für den Berechtigten auch, kontaktierbar zu sein (z. B. auch für die Zustellung der jährlichen Anpassungsmitteilung). Also besteht für den Leistungsempfänger die Mitwirkungspflicht, stets postalisch erreichbar zu sein und eine Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Ist ein Leistungsempfänger mal nicht (mehr) erreichbar, so kann der Leistungsträger wegen eben dieser Nichtmitwirkung die Leistung entziehen, da die Berechtigung nun nicht mehr überprüft werden kann. Die Zahlung wird eingestellt, um eine Reaktion zu provozieren, nämlich die Meldung der neuen Anschrift. Sodann wird die laufende Zahlung (inkl. Nachzahlung) wieder aufgenommen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur im Interesse der Beteiligten, sondern auch der Allgemeinheit, da so nicht mehr berechtigte Zahlungen vermieden werden. Vielleicht lassen Sie uns das hier wissen, was Ihr Anwalt erreicht hat, wie sich der Sachverhalt darstellt. So kann jeder für sich prüfen, ob seine Theorie stimmt.
Streikmonsteram 28.05.2015 | 12:08
...ich misch mal mir :-) kann es sein, dass die Deutsche Post "gestreikt" hat? Lag (liegt) es vielleicht daran? Nur soone Vermutung...
Juppam 28.05.2015 | 13:56
Paracelsusam 28.05.2015 | 20:49
Außerdem gibt es ein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit,
Sie lesen wohl zuviel in : http://www.thalia.de/shop/home/rubrikartikel/ID39290888.html?Pro…
Ach, Jupp möchte bestreiten, dass es Grundrechte gibt, die die Verwaltung unmittelbar binden. Ich finde, eher das ist dumm! Und eine impertinente Beleidigung.
Leikam Paulinaam 07.06.2017 | 06:56
Zitat von hinten wie von vorne anzeigenausblenden
hinten wie von vorne schrieb

Letztendlich werden wir hier natürlich nicht klären können, warum Sie seit einiger Zeit Ihre Rente nicht erhalten, und wir werden hier auch die Wiederaufnahme der Zahlung nicht erreichen. Wenn Sie nun einen Anwalt beauftragt haben, wird dieser schon rausfinden, woran alles gerade hakt – die DRV wird es ihm schon mitteilen. Sie haben nun also alles getan, was Sie tun müssen, nämlich mit der DRV bzw. dem Renten Service in Kontakt treten. Dort werden sicher auch keine Mails und Faxe (so sie denn lesbar übermittelt werden) ignoriert, man darf diese (soweit Sozialdaten zum Tragen kommen) aber ausschließlich auf dem Postweg beantworten; gerade bei Auslandsberührung. Wenn es hier schon z. B. an einer zustellungsfähigen Anschrift mangelt, gibt´s halt ein Problem.

Allgemein muss eine weiterhin vorhandene Leistungsberechtigung für den Leistungsträger ständig überprüfbar sein. Dazu gehört für den Berechtigten auch, kontaktierbar zu sein (z. B. auch für die Zustellung der jährlichen Anpassungsmitteilung). Also besteht für den Leistungsempfänger die Mitwirkungspflicht, stets postalisch erreichbar zu sein und eine Änderung der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Ist ein Leistungsempfänger mal nicht (mehr) erreichbar, so kann der Leistungsträger wegen eben dieser Nichtmitwirkung die Leistung entziehen, da die Berechtigung nun nicht mehr überprüft werden kann. Die Zahlung wird eingestellt, um eine Reaktion zu provozieren, nämlich die Meldung der neuen Anschrift. Sodann wird die laufende Zahlung (inkl. Nachzahlung) wieder aufgenommen. Diese Vorgehensweise ist nicht nur im Interesse der Beteiligten, sondern auch der Allgemeinheit, da so nicht mehr berechtigte Zahlungen vermieden werden.

Vielleicht lassen Sie uns das hier wissen, was Ihr Anwalt erreicht hat, wie sich der Sachverhalt darstellt. So kann jeder für sich prüfen, ob seine Theorie stimmt.

SIEGFRIED BLOCKam 09.01.2019 | 01:35
SEIT NOVEMBER 2018 ERHALE ICH KEINE RENTE, OBWOHL ICH IHNEN DIE BEGLAUBIGTE LEBENSBESCHEINIGUNG BEREITS ANFANG NOVEMBER 2O18 ZUSANDTE.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026