Hallo Rainer Unsinn,
auf dem von „Claire Grube“ angegebenen Link,
http://www.minijob-zentrale.de/nn_176828/DE/2__AG/01__400__euro__minijob/01__verdienstgrenzen/01__entgeltgrenze/Entgeltgrenze.html
können Sie genau die Antwort auf Ihre Frage finden. Bei der Frage, wann ein sozialversicherungspflichtiges und wann eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, kommt es immer darauf an, dass vorhersehbar, geplant nicht mehr als 400,- € mtl., also 4.800 € im Jahr verdient werden dürfen. Im nicht vorhersehbaren, ungeplanten Ausnahmefall darf das monatliche Entgelt zweimal im Jahr die Grenze von 400,- € überschreiten. Wie im Beispiel bei der Minijobzentrale angegeben, kommt es hierbei nicht auf die Höhe der Überschreitung an, „im Einzelfall kann es somit nicht nur zum Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro, sondern auch der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze von 4.800 Euro kommen. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts in dem Monat, in dem die Entgeltgrenze unvorhersehbar überschritten wird, unerheblich“. Nur, es darf auf keinen Fall schon vorher vereinbart sein.