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Experten-Antwort

Rente und Zuverdienst

von Rainer Unsinn18.08.2012 | 07:54
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Morgen, Als Rentner darf ich 400,-€ in Monat dazuverdienen. 2 x im Jahr darf es auch "ungeplant" 800,-€ sein. Gilt diese Regelung nur bei den Steuern/Abgaben oder auch bei Zuverdienst Rente also12 X 400,- oder bis zu 14 x 400,-?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rainer Unsinn,

auf dem von „Claire Grube“ angegebenen Link,

http://www.minijob-zentrale.de/nn_176828/DE/2__AG/01__400__euro__minijob/01__verdienstgrenzen/01__entgeltgrenze/Entgeltgrenze.html

können Sie genau die Antwort auf Ihre Frage finden. Bei der Frage, wann ein sozialversicherungspflichtiges und wann eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, kommt es immer darauf an, dass vorhersehbar, geplant nicht mehr als 400,- € mtl., also 4.800 € im Jahr verdient werden dürfen. Im nicht vorhersehbaren, ungeplanten Ausnahmefall darf das monatliche Entgelt zweimal im Jahr die Grenze von 400,- € überschreiten. Wie im Beispiel bei der Minijobzentrale angegeben, kommt es hierbei nicht auf die Höhe der Überschreitung an, „im Einzelfall kann es somit nicht nur zum Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro, sondern auch der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze von 4.800 Euro kommen. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts in dem Monat, in dem die Entgeltgrenze unvorhersehbar überschritten wird, unerheblich“. Nur, es darf auf keinen Fall schon vorher vereinbart sein.

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15 Antworten

egalam 18.08.2012 | 11:58
Es darf die jährliche Minijob-Grenze von 12 x 400€ (4.800€) NICHT überschritten werden. Aber ab 2013 ist Besserung in Sicht: Dann soll es von 400€ auf 450€ mtl. raufgehen. Inflationsausgleich lässt grüßen :). Die 400€ gelten seit 1. April 2003.
Hamburgerinam 18.08.2012 | 12:58
Schießl Konradam 19.08.2012 | 08:02
Der Zuverdienst von 400- wie geschildert- gilt bei der Rente als zulässig, sei es die Erwerbsminderungsrente, oder der vorzeitige Bezug der Altersrente. Mit Steuern hat dies nichts zu tun, richtig aber ist auch, arbeitet der Rentner nach geringverdiener Job ohne Steuerkarte, zahlt der Arbeitgeber die Soziallasten einschließ- lich 2 % Steuer, der Steueranteil für die Rente wird damit nicht tangiert. Erfolgt aber der Verdienst-auch bis 400 mtl.- auf Steuerkarte erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente entsprechend, fällt also, wenn überhaupt mehr Steuer an.
Rainer Unsinnam 19.08.2012 | 12:33
Moin, Danke für die Antworten. Es geht mir aber um die Regelung: Bis zu 2 mal im Jahr darf die 400,-€ Grenze überschritten werden, wenn z.B. "ungeplant" Mehrarbeit anfällt. Dies ist z.B. bei Krankheitsvertretung der Fall, Regelmaßiges Weihnachtsgeld oder bei Urlaubsvertretung jedoch nicht.
egalam 19.08.2012 | 13:19
Moin Rainer Unsinn, dann muss in anderen Monaten eben entsprechend weniger gearbeitet werden. Die 4.800 Euro sind fix und dürfen auch "unvorhergesehen" nicht überschritten werden.
Claire Grubeam 19.08.2012 | 17:43
Maßgeblich ist das vom Arbeitgeber gemeldete sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. Die Hinzuverdienstgrenze darf - ohne dass es für den Rentenanspruch schädlich ist - – zweimal im Laufe eines Kalenderjahres, – in jedem dieser zwei Kalendermonate um einen Betrag bis zur Höhe der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze, d.h. bis zum Doppelten des Grenzwertes (z. B. im Jahre 2008 also 2 x 400 Euro = 800 Euro je Kalendermonat) überschritten werden. Ein zulässiges Überschreiten i. S. d. § 34 Abs. 2 S. 2 SGB 6 haben die Rentenversicherungsträger früher nur dann bejaht, wenn es auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld) beruhte. Aus diesem Grund kam ein "zulässiges Überschreiten" für Beschäftigte aufgrund von Überstunden und Mehrarbeit sowie bei Selbständigen generell nicht in Betracht. Mit Urteil vom 31.01.2002 (ISRV:RE:B 13 RJ 33/01 R) hat das BSG dieser engen Auslegung widersprochen. Die Rentenversicherungsträger folgen dem Urteil. Das zweimalige unschädliche Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze ist somit unabhängig von der Ursache des Mehrverdienstes zulässig. Für die versicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobs gilt jedoch: Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahmeregelung nur für die Fälle gilt, in denen die monatliche Verdienstgrenze von 400 Euro infolge unvorhersehbarer Umstände überschritten wird. Die Zahlung eines (tarif)vertraglich geregelten jährlichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes beispielsweise ist vorhersehbar und muss bereits bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden. In solchen Fällen liegt dann gar kein Minijob mehr vor, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung (Gleitzone=Midijob)! http://www.minijob-zentrale.de/nn_176828/DE/2__AG/01__400__euro_…
Schießl Konradam 19.08.2012 | 20:41
Zitat von egal anzeigenausblenden
Nachdem sich die hinterm Busch nicht melden, nochmals mein Hinweis, aber Vorsicht, schon alt und verwirrt, sage ich einfach ganz ungeniert: Monatlich 400 jährlich 4800 gilt als Einkommens grenze.
egalam 19.08.2012 | 19:16
Ich bleibe bei den 4.800€, egal was geurteilt wurde. Denn wer will denn festlegen, was "unvorhergesehen" ist? Da könnte ja jeder was konstruieren und die 800€ on top einsacken.
Rainer Unsinnam 19.08.2012 | 18:28
Danke für die zahlreichen Antworten. Ich weiß nur immer noch nicht ob ich jährlich 12 x 400,- = 4800,-€ oder max. 14 x 400,- = 5600,-€ verdienen darf um als Geringverdiener zu zählen.
Rainer Unsinnam 20.08.2012 | 07:53
Das Jahr hat auch hier im tiefsten Odenwald nur 12 Monate. 10 x 400,- + 2 x 800,- = 5600,- möglich, erlaubt ? oder dann z..B. : 10 x 320,- + 2 x 800,- = 4800,-
Knut Rassmussenam 20.08.2012 | 08:22
Hinzuverdienst: Als Arbeitnehmer dürfen Sie geplant 10 x 400 + 2 x 800 EUR Hinzuverdienst haben. Minijob: Sie dürfen aus unvorhersehbaren Gründen 2 mal im Jahr die 400 EUR überschreiten. (ohen Begrenzung) Erkennen Sie den Unterschied? geplant unvorhersebar Der Rentner, der die Hinzuverdienstgrenze einhält, aber dabei geplant die 4800 EUR überschreitet, kann nicht mehr als Minijiobber abgerechnet werden.
egalam 20.08.2012 | 11:54
Ich würde mir das Leben nicht so schwer machen. Im Rentenbescheid steht doch, dass bei voller EM 400€ hinzuverdient werden dürfen. Diese Grenze gilt auch für Minijobber, die Minijob-Zentrale rechnet auf ihren Seiten mit keinem Beispiel, welches 4.800€ übersteigt. Warum auch, denn dann ist man nicht mehr geringfügig beschäftigt.
egalam 20.08.2012 | 11:54
Ich würde mir das Leben nicht so schwer machen. Im Rentenbescheid steht doch, dass bei voller EM 400€ hinzuverdient werden dürfen. Diese Grenze gilt auch für Minijobber, die Minijob-Zentrale rechnet auf ihren Seiten mit keinem Beispiel, welches 4.800€ übersteigt. Warum auch, denn dann ist man nicht mehr geringfügig beschäftigt.
...am 20.08.2012 | 14:14
Hier wird die ganze Zeit von zwei verschiedenen Sachverhalten gesprochen: 1.) Hinzuverdienstgrenze (d.h. wieviel darf ein Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze rentenunschädlich hinzuverdienen): Grundsätzlich beträgt die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente mtl. 400 Euro (brutto), wobei diese Grenze zweimal im Kalenderjahr bis zur doppelten Hinzuverdienstgrenze (also 800 Euro) überschritten werden darf. Also kurz gesagt: 10 x pro Kalenderjahr 400 Euro brutto und 2 x pro Kalenderjahr 800 Euro brutto ist kein Problem. Es kommt auchnicht mehr darauf an, ob die Überschreitung geplant (Weihnachtsgeld, Ürlaubsgeld etc.) oder ungeplant (Mehrarbeit) ist. Das war früher mal! 2.) Wann ist eine Beschäftigung geringfügig, also ab wann wird eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig? Da kommt es dann auch darauf an, ob die Überschreitung der 400 Euro geplant oder ungeplant waren. Wobei aufgrund des Altersvollrentenbezuges in diesem Fall in der Arbeitslosenversicherung und in der Rentenversicherung so oder so keine Versicherungspflicht eintreten dürfte.
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