Sie sind demnach 1944 bzw. 1945 geboren.
Der Grad von 30 % Schwerbehinderung reicht nicht dafür aus, die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte Menschen (gem. § 236a SGB VI sind hier 50 % GdB gefordert) zu erfüllen.
Sie müssten dann als berufs-/erwerbsunfähig nach dem bis 12/2000 geltdenden Recht (Erwerbsminderung reicht auch aus) beurteilt werden, was a) ein weites Feld und b) online pauschal nicht beantwortet werden kann.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) hätten Sie aber erfüllt. Können diese Rente ab vollendetem 63. Lebensjahr (mit einem Abschlag von 7,2 %) auch beanspruchen.
Den Antrag sollten Sie bis zu drei Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres beim zuständigen Rv Träger oder dem örtlichen Versicherungsamt stellen.
mfG