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Rente wegen Erwerbsminderung

von Anne07.02.2007 | 13:11
2277 Ansichten
7 Antworten
Ich bin 62 Jahre alt, über 35 Jahre RV und 30% behindert. Kann ich Rente wegen Erwerbsminderung erhalten?

3 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 07.02.2007 | 14:23

Ganz so einfach ist es mit den Anspruchsvoraussetzungen auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht, was aber nicht heißen soll, dass Sie nicht doch einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen sollen.

Dabei wird man ggf. auch die Thematik Berufsschutz prüfen. Hatte dazu bereits unzählige und sehr ausführliche Beiträge im Forum gepostet, wovon sich auch viele unter den Suchbegriffen "Erwerbsminderung" und "Berufsschutz" zu finden sind.

Den Hinweis zum GdB sollte man durchaus erwähnen, da nicht wenige Versicherte dies regelmäßig mit unseren Prüfgngen zum Vorliegen von Erwerbsminderung verwechseln. Ein Indiz für das Vorliegen einer Erwerbsminderung ist ein GdB indes keinesfalls.

Zudem erhält man bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich nicht immer auch eine volle EM Rente (etwa wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt) Hier sind in der Praxis ein "paar" Dinge mehr zu prüfen....

MfG

Moderatoren-Antwortam 07.02.2007 | 13:37

Sie sind demnach 1944 bzw. 1945 geboren.

Der Grad von 30 % Schwerbehinderung reicht nicht dafür aus, die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte Menschen (gem. § 236a SGB VI sind hier 50 % GdB gefordert) zu erfüllen.

Sie müssten dann als berufs-/erwerbsunfähig nach dem bis 12/2000 geltdenden Recht (Erwerbsminderung reicht auch aus) beurteilt werden, was a) ein weites Feld und b) online pauschal nicht beantwortet werden kann.

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) hätten Sie aber erfüllt. Können diese Rente ab vollendetem 63. Lebensjahr (mit einem Abschlag von 7,2 %) auch beanspruchen.

Den Antrag sollten Sie bis zu drei Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres beim zuständigen Rv Träger oder dem örtlichen Versicherungsamt stellen.

mfG

Moderatoren-Antwortam 08.02.2007 | 10:03

Die Frage betrifft dann die Aussage zum Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich.

Ich hatte die letzten Jahre hier im Forum nun wirklich schon unzählige Ausführungen gepostet, verweise derhalb auf die Mäglichkeit der Suchfunktion, Begriff "Arbeitsmarktlage".

U.a. ist bei diesem Restleistungsvermögen zu prüfen, ob der Versicherte noch ein Beschäftigungsverhältnis inne hat und auch tatsächlich (wie viel Stunden täglich) dort arbeitet.

Oder ist der Versicherte arbeitsunfähig, das Beschäftigungsverhältnis besteht fort - ist dann eine Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Betrieb möglich, bzw. dort das sogen. Teilzeit- und Befristungsgesetz anwendbar etc.

Besteht Berufsschutz, was ist dafür auschlaggebend etc.

Solche Fragen - u.a. - eben....

MfG

4 Antworten

Dominikam 07.02.2007 | 13:25
Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat ein Versicherter, wenn er · teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, · in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre pflichtversichert war und · vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruch auf eine · volle Erwerbsminderungsrente besteht bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden. · halbe Erwerbsminderungsrente besteht bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden. Bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 6 Stunden und mehr besteht kein Rentenanspruch.
Gunter Jaucheam 07.02.2007 | 13:58
Die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung hat der User Dominik bereits zutreffend geschildert. Sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht auch bei 30 % GdB durchaus die Möglichkeit, eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente zu erhalten, wenn ein entsprechend geringeres Leistungsvermögen vorliegt. Aus der Höhe der "Prozente" kann dies nicht herausgelesen werden, da der Grad der Behinderung über das noch vorhandene (Rest-)Leistungsvermögen keine Aussage trifft. So wie es einerseits Versicherte geben kann, die trotz einer 100%igen Schwerbehinderung noch voll erwerbsfähig sein können, ist es andererseits durchaus möglich, mit einem GdB von weniger als 50 % als voll erwerbsgemindert anerkannt zu werden. Daher sollte eine Behinderung von lediglich 30 % kein Hinderungsgrund sein, von der beabsichtigten Antragstellung abzusehen.
Heinziam 07.02.2007 | 17:46
Hallo , an den Experten würde mich interessieren was die weiteren Paar Dinge wären zu für eine Arbeitsmarktrente zu prüfen , vielen dank für die Anworten Heinzi
Heinziam 07.02.2007 | 17:50
Sorry, es muß natürlich heißen " die zu prüfen wären "
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