Ganz so einfach ist es mit den Anspruchsvoraussetzungen auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht, was aber nicht heißen soll, dass Sie nicht doch einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen sollen.
Dabei wird man ggf. auch die Thematik Berufsschutz prüfen. Hatte dazu bereits unzählige und sehr ausführliche Beiträge im Forum gepostet, wovon sich auch viele unter den Suchbegriffen "Erwerbsminderung" und "Berufsschutz" zu finden sind.
Den Hinweis zum GdB sollte man durchaus erwähnen, da nicht wenige Versicherte dies regelmäßig mit unseren Prüfgngen zum Vorliegen von Erwerbsminderung verwechseln. Ein Indiz für das Vorliegen einer Erwerbsminderung ist ein GdB indes keinesfalls.
Zudem erhält man bei einem Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich nicht immer auch eine volle EM Rente (etwa wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt) Hier sind in der Praxis ein "paar" Dinge mehr zu prüfen....
MfG
Sie sind demnach 1944 bzw. 1945 geboren.
Der Grad von 30 % Schwerbehinderung reicht nicht dafür aus, die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für Schwerbehinderte Menschen (gem. § 236a SGB VI sind hier 50 % GdB gefordert) zu erfüllen.
Sie müssten dann als berufs-/erwerbsunfähig nach dem bis 12/2000 geltdenden Recht (Erwerbsminderung reicht auch aus) beurteilt werden, was a) ein weites Feld und b) online pauschal nicht beantwortet werden kann.
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) hätten Sie aber erfüllt. Können diese Rente ab vollendetem 63. Lebensjahr (mit einem Abschlag von 7,2 %) auch beanspruchen.
Den Antrag sollten Sie bis zu drei Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres beim zuständigen Rv Träger oder dem örtlichen Versicherungsamt stellen.
mfG
Die Frage betrifft dann die Aussage zum Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich.
Ich hatte die letzten Jahre hier im Forum nun wirklich schon unzählige Ausführungen gepostet, verweise derhalb auf die Mäglichkeit der Suchfunktion, Begriff "Arbeitsmarktlage".
U.a. ist bei diesem Restleistungsvermögen zu prüfen, ob der Versicherte noch ein Beschäftigungsverhältnis inne hat und auch tatsächlich (wie viel Stunden täglich) dort arbeitet.
Oder ist der Versicherte arbeitsunfähig, das Beschäftigungsverhältnis besteht fort - ist dann eine Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Betrieb möglich, bzw. dort das sogen. Teilzeit- und Befristungsgesetz anwendbar etc.
Besteht Berufsschutz, was ist dafür auschlaggebend etc.
Solche Fragen - u.a. - eben....
MfG
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