Sollte es sich um einen besfristeten Rentenanspruch handeln, so wäre dies - unzweifelhaft - dem Rentenbescheid zu entnehmen.
So wie Sie den Fall auch schildern, handelt es sich um eine unbefristete volle EM Rente, die ab 65 in eine Regelaltersrente umgewandelt wird (§ 115 III Sozialgesetzbuch VI).
Soweit Sie bei der vollen EM- Rente Abschläge in Kauf nehmen müsen, bleiben diese auch für Bezugszeiten einer Rentenleistung nach dem 65. Lebensjahr bestehen.
MfG