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Rente wegen voller Erwerbsminderung

von Dora12.02.2007 | 10:27
2482 Ansichten
13 Antworten
Seit 2004 bekomme ich Rente wegen voller Erwerbsminderung. Lt. Rentenbescheid wird sie längstens bist zur Vollendung des 65.Lebensjahres gezahlt, dann der Beginn in die Regelaltersrente. Ist dieser Rentenbescheid nun befristet, oder läuft der weiter bis zum 65.Lebensjahr? Wenn er befristet wäre, würde wahrscheinlich ein Datum bis.... angegeben sein. Stimmt das so, oder muss irgendwann ein neuer Rentenantrag gestellt werden?

7 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 12.02.2007 | 10:36

Sollte es sich um einen besfristeten Rentenanspruch handeln, so wäre dies - unzweifelhaft - dem Rentenbescheid zu entnehmen.

So wie Sie den Fall auch schildern, handelt es sich um eine unbefristete volle EM Rente, die ab 65 in eine Regelaltersrente umgewandelt wird (§ 115 III Sozialgesetzbuch VI).

Soweit Sie bei der vollen EM- Rente Abschläge in Kauf nehmen müsen, bleiben diese auch für Bezugszeiten einer Rentenleistung nach dem 65. Lebensjahr bestehen.

MfG

Moderatoren-Antwortam 12.02.2007 | 14:06

Dies ist so nicht zutreffend, zumal man bei Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr auch eine Zurechnungszeit erhält die sich doch nicht unerheblich auf die Rentenhöhe auswirkt; v.a. aber sich eben bei vorzeitigem Rentenbezug die Rentenbezugsdauer - im Vergleich zu einem Rentenbezug ab 65 - entsprechend verlängert. Eben dafür gibt es die versicherungsmathematischen Abschläge, wie Sie im Rentenrecht in § 77 Sozialgesetzbuch VI geregelt sind.

MfG

Moderatoren-Antwortam 13.02.2007 | 09:19

Dies kann man pauschal nicht sagen, zumal der Wert für die Zurechnungszeit vom sogen. Gesamtleistungswert (der Bewertung also aller Versicherungszeiten im Wege der Rentenberechnung) abhängt.

Gerade in Fällen des Eintritts der Erwerbsminderung in jungen Jahren kann sich dies bei gutem Verdienst sehr positiv auf die Rentenhöhe bemerkbar machen.

MfG

Moderatoren-Antwortam 13.02.2007 | 10:01

Sofern Sie auf das BSG Urteil vom 16.05.2006 anspielen (B 4 RA 22/05 R) bleibt anzumerken, dass dies eine Einzelfallentscheidung ist, bei der insbesondere der Zusammenhang zwischen Einführung der Abschläge und zugleich der Verlängerung der Zurechnungszeit von Seiten des 4. Sentas nicht erkannt wurde.

Zum anderen wurde mit der Entscheidung nie die Abschläge für Bezugszeiten einer EM Rente für Zeiten ab dem 60. Lebensjahr in Frage gestellt. Der § 77 II Satz 3 (v.a. die Begründung/Auslegung dazu)war indes der Stein des Anstoßes.

Eben auch um dies für die Zukunft abzuklären, werden von der Deutschen Rentenversicherung derzeit Musterverfahren angestrebt.

MfG

Moderatoren-Antwortam 13.02.2007 | 16:03

Ich kann Sie dazu wohl beruhigen - zumal Ihnen zuletzt (ich kenne besagten Thread sehr wohl) nicht ich sondern die fleißigen und fachlich hoch versierten Kollegen aus dem Pott geantwortet haben...:-).

Zur Sache aber: Schon seit längerem ist es so, dass in aktuellen EM Fällen, in denen ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, eben unter Hinweis auf die auch Ihnen bekannten Verfahren das Ruhen des Verfahrens angeboten wird.

Mir liegen - wie auch zu anderen Rechtsfragen - Kommentare und Beschlüsse der Fachgremien vor.

Dass bis zum Ausgang der Musterverfahren eben solche nach wie vor von uns angestrebt werden, hatte ich zuvor mitgeteilt.Nicht mehr und nicht weniger.

Mit Ihrem Fachwisen, können Sie mich also nicht beeindrucken...

In diesem Sinne.

MfG

Moderatoren-Antwortam 14.02.2007 | 13:50

Die Rentenversicherungsträ-

ger führen z. Zt. weitere

Musterstreitverfahren. Ein weiteres Verfahren ist beim BSG aber noch nicht anhängig.

Moderatoren-Antwortam 04.05.2007 | 08:54

Die Voraussetzung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit:

-nach 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen zu sein, müssen Sie erfüllen. Wann das ist, ob jetzt oder nach diesen 2 Jahren Festanstellung ist egal.

6 Antworten

megmanam 12.02.2007 | 12:47
das ist ja das sclimme !!! da wird man nach langer Arbeit auf Kosten der Gesundheit auch noch für seine Gebrechen durch die Arbeit auch noch bestraft !!!!
megmanam 12.02.2007 | 18:51
Gleicht aber wohl nie und nimmer die 10,8% Abzüge bei EM und der Altersrente aus, also selber schuld wer sich die Knochen kaputt macht.
megmanam 13.02.2007 | 09:45
Für sehr junge mag sein, aber ab 45 oder so ist das mit der Hochrechnung (60) nur einfach Humbug und ungerecht ,da man man ja auch mit den Abzügen in der Altersrente bestraft wird, obwohl man aus gesundheitlichen Gründen nichts dafür kann. Bleibt nur zu hoffen das das Urteil dagegen bestätigt wird. (erneut)
Asterixam 13.02.2007 | 11:55
Eine interessante Aussage des Experten im letzten Satz. Was ist der Unterschied zwischen angestrebt und der Aussage vor einigen Tagen, diese Musterverfahren würden bereits geführt und es wurden sogar Aktenzeichen angeführt.
Asterixam 14.02.2007 | 11:26
Ich glaube ich bin mal wieder falsch verstanden worden. Ich wollte wissen, ob derzeit schon Verfahren geführt werden. Das Wort anstreben ist so undifferenziert und trifft doch keinerlei Aussage. Ich behaupte auch keineswegs, über ein Fachwissen zu verfügen. Was ich von mir gebe, beruht auf Recherchen und einem Teil Lebenserfahrung. Dabei würde ich mich sehr freuen, wenn manche User des Forums statt mit Allgemeinplätzen mit klaren und vor allem nachprüfbaren Fakten handeln würden. Ich halte auch nichts davon, wenn hier religiöse Grundeinstellungen Platz greifen. Beterei hat zumindest mir noch nie geholfen. Streitbar die Ärmel aufzukrempeln und sich nichts bieten zu lassen, dagegen schon.
Gerdam 03.05.2007 | 20:33
folgende Situation: Bin im Juli 1947 geboren und beziehe zur Zeit Arbeitslosengeld, bis Juni 2008. Danach könnte ich mit entsprechenden Abschlägen in den vorgezogenen Ruhestand wechseln. Jetzt ergibt sich folgende Situation: Ich könnte eventuell eine Festanstellung bekommen, sehr wahrscheinlich aber nur mit einer befristeten Laufzeit von 2 Jahren. Mit Auslaufen des Vertrags wäre ich 62 Jahre alt. Nun meine Frage: Kann ich dann auch noch in den vorgezogenen Ruhestand werchseln oder welche Regelungen treffen dann für mich zu? Muss ich dann bis zu einem Alter von 65 Jahren Arbeitslosengeld (18 Monate) und danach Hatz IV beziehen. Es wäre schön, wenn diese Frage schnell beantwortet werden könnte, weil ein Gespräch bei einem potentiellen Arbeitgeber schon in der nächsten Woche stattfinden soll.
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