Sollte es sich um einen besfristeten Rentenanspruch handeln, so wäre dies - unzweifelhaft - dem Rentenbescheid zu entnehmen.
So wie Sie den Fall auch schildern, handelt es sich um eine unbefristete volle EM Rente, die ab 65 in eine Regelaltersrente umgewandelt wird (§ 115 III Sozialgesetzbuch VI).
Soweit Sie bei der vollen EM- Rente Abschläge in Kauf nehmen müsen, bleiben diese auch für Bezugszeiten einer Rentenleistung nach dem 65. Lebensjahr bestehen.
MfG
Dies ist so nicht zutreffend, zumal man bei Eintritt der Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr auch eine Zurechnungszeit erhält die sich doch nicht unerheblich auf die Rentenhöhe auswirkt; v.a. aber sich eben bei vorzeitigem Rentenbezug die Rentenbezugsdauer - im Vergleich zu einem Rentenbezug ab 65 - entsprechend verlängert. Eben dafür gibt es die versicherungsmathematischen Abschläge, wie Sie im Rentenrecht in § 77 Sozialgesetzbuch VI geregelt sind.
MfG
Dies kann man pauschal nicht sagen, zumal der Wert für die Zurechnungszeit vom sogen. Gesamtleistungswert (der Bewertung also aller Versicherungszeiten im Wege der Rentenberechnung) abhängt.
Gerade in Fällen des Eintritts der Erwerbsminderung in jungen Jahren kann sich dies bei gutem Verdienst sehr positiv auf die Rentenhöhe bemerkbar machen.
MfG
Sofern Sie auf das BSG Urteil vom 16.05.2006 anspielen (B 4 RA 22/05 R) bleibt anzumerken, dass dies eine Einzelfallentscheidung ist, bei der insbesondere der Zusammenhang zwischen Einführung der Abschläge und zugleich der Verlängerung der Zurechnungszeit von Seiten des 4. Sentas nicht erkannt wurde.
Zum anderen wurde mit der Entscheidung nie die Abschläge für Bezugszeiten einer EM Rente für Zeiten ab dem 60. Lebensjahr in Frage gestellt. Der § 77 II Satz 3 (v.a. die Begründung/Auslegung dazu)war indes der Stein des Anstoßes.
Eben auch um dies für die Zukunft abzuklären, werden von der Deutschen Rentenversicherung derzeit Musterverfahren angestrebt.
MfG
Ich kann Sie dazu wohl beruhigen - zumal Ihnen zuletzt (ich kenne besagten Thread sehr wohl) nicht ich sondern die fleißigen und fachlich hoch versierten Kollegen aus dem Pott geantwortet haben...:-).
Zur Sache aber: Schon seit längerem ist es so, dass in aktuellen EM Fällen, in denen ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, eben unter Hinweis auf die auch Ihnen bekannten Verfahren das Ruhen des Verfahrens angeboten wird.
Mir liegen - wie auch zu anderen Rechtsfragen - Kommentare und Beschlüsse der Fachgremien vor.
Dass bis zum Ausgang der Musterverfahren eben solche nach wie vor von uns angestrebt werden, hatte ich zuvor mitgeteilt.Nicht mehr und nicht weniger.
Mit Ihrem Fachwisen, können Sie mich also nicht beeindrucken...
In diesem Sinne.
MfG
Die Rentenversicherungsträ-
ger führen z. Zt. weitere
Musterstreitverfahren. Ein weiteres Verfahren ist beim BSG aber noch nicht anhängig.
Die Voraussetzung für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit:
-nach 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen zu sein, müssen Sie erfüllen. Wann das ist, ob jetzt oder nach diesen 2 Jahren Festanstellung ist egal.
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