Wie schon richtig ausgeführt wurde, müssen Sie nach Vollendung des Lebensalters von 58 1/2 Jahren 52 Wochen arbeitslos sein. Ihre bisherige Arbeitslosigkeit von 28 Wochen zählt dabei mit. Es spielt keine Rolle, ob die Arbeitslosigkeit durchgehend oder unterbrochen vorliegt. Tatsächlich zählt Ihr Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung die Tage der Arbeitslosigkeit (und nicht die Wochen). Waren Sie 364 Tage (= 52 Wochen) arbeitslos, dann ist diese Voraussetzung erfüllt.