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Rentenbeiträge

von Holger03.03.2010 | 19:35
1144 Ansichten
4 Antworten

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Hallo zusammen, habe folgende Frage. Habe mich,nach bestandener Prüfung zum Steuerberater,im Vesorgungswerk angemeldet. Was passiert mit den Beiträgen zur gesetzlichen RV,die ich eingezahlt habe.Sind ca. 3 Jahre. Kann ich mir diese erstatten lassen.Ich zahle ja sehr wahrscheinlich nicht mehr in die Rentenversicherung ein. Danke für die Hilfe.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Holger,

ergänzend auf die Ausführungen vom Renten-Fachmann weisen wir noch darauf hin, dass die Entscheidung, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen wohl überlegt sein muss. Anscheinend haben Sie noch keine größeren Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, so dass der Umstieg in die berufsständige Versorgung relativ unproblematisch erfolgen kann. Nichts desto trotz sollten Sie sich individuell bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen, damit Sie Ihre Alternativen genau kennen.

Gerade aktuell wurde die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert. Danach sind Kindererziehungszeiten auch dann in der Rentenversicherung anzuerkennen, wenn keine systembezogen annähernd gleichwertige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der berufsständigen Versorgung erfolgt. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Erstattung der bisher gezahlten Beiträge zwar möglich, aber nicht in jedem Fall sinnvoll ist.

Die nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

3 Antworten

dirkam 03.03.2010 | 19:44
Ich vermute mal nein! Genaueres wird Ihnen sicherlich ein Experte sagen können.
Renten-Fachmannam 03.03.2010 | 19:48
Nach der Aufnahme im berufsständischen Versorgungswerk müssen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Ziffer 1 SGB VI beantragen und dabei die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nachweisen. Über die Befreiung erhalten Sie einen Bescheid. Wenn Sie die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erreicht haben, sind Sie gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI als Befreiter nicht berechtigt, freiwillige Beiträge zu entrichten. Nach der Beendigung der Versicherungspflicht müssen Sie noch 24 Kalendermonate abwarten, dann können Sie einen Antrag auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI stellen (mit Vordruck V900, über das Internetportal der DRV zu finden). Es werden aber nur die von Ihnen selbst entrichteten Beiträge erstattet.
Holgeram 04.03.2010 | 07:26
Hallo Rentenfachmann, vielen Dank für die Informationen. Sie haben mir sehr geholfen. Einen schönen Tag wünsche ich.
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