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Experten-Antwort

Rentenkappung bei Ehepaaren?

von Angela30.11.2015 | 10:49
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16 Antworten

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Guten Tag, bei uns im Bekanntenkreis kam das Thema auf, dass bei verheirateten Ehepaaren (ges. Güterstand) eine Rentenobergrenze bei Renteneintritt existiert, wenn beide Ehepartner berufstätig waren. Habe Sie hierzu nähere Informationen für mich? Vielen Dank im voraus Angela

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

die Höhe der monatlichen Rente eines Versicherten errechnet sich individuell auf Grundlage der jeweiligen Versicherungsbiographie. Eine Rentenobergrenze für verheiratete Ehepaare gibt es grundsätzlich nicht.

Werden allerdings bei der Berechnung der Rente Zeiten nach dem Fremdrentenrecht (FRG) berücksichtigt, gilt eine Sonderregelung. Nach den Vorschriften des Fremdrentenrechtes darf ein Ehepaar zusammen nicht mehr als 40 Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentenrecht erhalten.

Die Begrenzung auf den gemeinsamen Höchstwert von 40 Entgeltpunkten gilt immer dann, wenn die FRG-Anteile der Renten beider Partner 40 Entgeltpunkte überschreiten.

Mit freundlichen Grüßen

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15 Antworten

Kurze Antwortam 30.11.2015 | 10:53
Nein, stimmt nicht, es gibt keine Obergrenze! Das wäre ja noch schöner!!!
Bruce231am 30.11.2015 | 11:04
So etwas gibt es, allerdings nur im Bereich des Fremdrentengesetzes (§22b FRG), also bei Vertriebenen und Spätaussiedlern, dort wird insgesamt auf ings. 40 EP begrenzt. Ansonsten nein.
Anton T.am 30.11.2015 | 11:33
Zitat von Angela anzeigenausblenden
Mich würde es nicht wundern, wenn sowas angesichts knapper öffentlicher Mittel über kurz oder lang auch bei allen verheirateten Ehepaaren eingeführt wird. Das Bundesverfassungsgericht würde es mit Sicherheit absegnen, da es alle Sachen absegnet, die von der Regierung kommen und bei denen es um die Finanzen geht. Das Rechtsstaatsprinzip ist ja in diesem Bereich ohnehin nicht mehr gegeben.
Angelaam 30.11.2015 | 13:56
@ all und speziell das Expertenteam vielen Dank für die Information..
Konrad Schießlam 30.11.2015 | 18:50
Erfreulich diese Mitteilung, noch immer werden Fantasie Renten bezüglich der Höhe rumge- reicht, seit Jahrzehnten gelten als Obergrenze 40 Entgeltpunkte . Für Einzelpersonen sogar nur mehr 25 EP. Somit in West 29,21 mal 40 1168,40 und 29,21 mal 25 730,25 Bruttorente. Alles andere ist bekannt Hetze. MfG.
W*lfgangam 30.11.2015 | 19:29
Ergänzend: Ist erst bei Zuzug ab 07.05.1996 von Bedeutung. 'Altfälle' fallen nicht unter die Kappungsgrenzen. an Angela: > dass bei verheirateten Ehepaaren (ges. Güterstand) eine Rentenobergrenze bei Renteneintritt existiert Ja, für jeden _separat_ ist die max. mögliche Einzel-Rente unter Berücksichtigung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen zu ermitteln. Eine Zusammenrechnung/Begrenzung erfolgt zu Lebzeiten nicht ...bei günstigen Einkommensverhältnissen können Sie da zusammen 5000 EUR mtl. erhalten - ist aber eher nicht lebenswirklich. Gruß w.
Angelaam 01.12.2015 | 09:31
@ Jonny es ging nur um das deutsche Rentensystem. @ Konrad Schießl FRG findet in diesem Fall auch keine Anwendung.
Konrad Schießlam 01.12.2015 | 10:22
Ich meine Jonny hat recht, unabhängig von der Gütergemeinschaft gilt in Deutschland als höchstmögliche Rente, sei es in 40,45 oder gar 50 Beitragsjahren die Höchstrente immer bei Verdienst bis zur Bemessungsgrenze. Werden ja wenig Frauen sein, die so weit kommen. Es genügt eben nicht, hierzu nur den "Schnabel"-(bayerisch) zu wetzen wie dies mancher hier glaubt praktizieren zu müssen. Davon hat der Leser sehr wenig, komme dem -ohne Gehalt von der BfA gerne nach-nenne hierfür folgende Daten und Hintergründe: In 50 Jahren rückwärts gerechnet von 2014 91.2686 Entgeltpunkte( EP.) bei 29,21 West Rentenwert Euro 2665,96 in 45 Jahren 81.2703 EP. bei 29,21 RW. Euro 2373,91, in 40 Jahren 73.6012 EP. bei 29,21 RW. Euro 2149,89 Bruttorente. Minus 8,20% Krankenversicherung und 2,35-ohne Kind - 2,60% Pflegeversicherung. MfG.
W*lfgangam 01.12.2015 | 20:19
Zitat von Angela anzeigenausblenden
Hallo Angela, aus Sicht gesetzliche Rentenversicherung sind weitere Altersversorgungseinkünfte ohne Bedeutung/keine Anrechnung auf die gesetzliche Rente. Ob es bei einer 'Zusatzpensionsversicherung' oder einer 'Betriebsrente' zur Anrechnung der gesetzlichen Rente kommt, kann ich mir auch nicht vorstellen ...ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen/das Kleingedrucke bzw. der Satzung zur Betriebsrente - zur Sicherheit bei den betroffenen Unternehmen nachfragen. Hinterbliebenenrente ...wenn es um Witwen-/Witwerrente geht. Da diese Rente abhängig vom eigenen Einkommen gezahlt wird (die wg. Todesfall abgeleiteten Renten zählen nicht) und der Freibetrag nur 771 EUR (West) beträgt, kann eine Witwen-/Witwerrente - besonders nach 'neuem' Hinterbliebenenrentenrecht - schnell mal gegen Null gehen. Dieses Thema ist etwas komplizierter, da sollten Sie sich in der nächsten Beratungsstelle einfach mal beispielhaft durchrechnen lassen, was im Sterbefall für Sie/Ihren Ehemann gelten würde. Gruß w.
Konrad Schießlam 01.12.2015 | 22:49
Jetzt wird aber das Wort"Rentenkappung" für die Einkommensanrechnung bei Wit- wen/Witwerrente missbraucht. Schon richtig, die frühere Rente/Rentenan- spruch für einen Verstorbenen, sei es mit 55 oder 60% an den Überlebenden Partner weiter gezahlt. kann sich aber Brutto noch vermindern, wenn das eigene Einkommen des Überlebenden bestimmte Grenzen über- schreitet. Dies auszurechnen ist wenig Anspruchsvoll und bewegt sich innerhalb der Grundrechen- arten. Für alle nicht bei der BfA Beschäftigten ein lesbares Beispiel: Angenommen eine Witwen / Witwerrente mit 60% Anspruch Euro 600 Brutto. mtl. Die eigene Bruttorente aber 1200 monatlich, vermindert um 14% Abzüge-168,ergibt 1032,00 Ausgangslage-minus 0771,14 das 26,4fache des Rentenwertes West von 29,21(27,05 Ost) ------------- 0260,86 mit 40% -Euro 104,34 Euro an- rechnungspflichtig ergibt die neue Witwenrente( 600- 104,34 495,66 Brutto minus 8,20/ 2,35% 52,29 verbleiben Netto 443,37 Euro. Bei der eigene Rente ändert sich dadurch nichts. MfG.
Grokoam 02.12.2015 | 10:34
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Die Begrenzung auf den gemeinsamen Höchstwert von 40 Entgeltpunkten gilt immer dann, wenn die FRG-Anteile der Renten beider Partner 40 Entgeltpunkte überschreiten.
Ergänzend: Ist erst bei Zuzug ab 07.05.1996 von Bedeutung. 'Altfälle' fallen nicht unter die Kappungsgrenzen. an Angela: > dass bei verheirateten Ehepaaren (ges. Güterstand) eine Rentenobergrenze bei Renteneintritt existiert Ja, für jeden _separat_ ist die max. mögliche Einzel-Rente unter Berücksichtigung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen zu ermitteln. Eine Zusammenrechnung/Begrenzung erfolgt zu Lebzeiten nicht ...bei günstigen Einkommensverhältnissen können Sie da zusammen 5000 EUR mtl. erhalten - ist aber eher nicht lebenswirklich. Gruß w.
Kludscheisserle Wolfgang ist wieder mal besoffen. Ja,ja die Einsamkeit verführt zum Saufen.
Grokoam 02.12.2015 | 10:36
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
würde dies auch bedeuten, dass Renten aus einer Zusatzpensionsversicherung und eine vom AG finanzierte Betriebsrente dies nicht beeinflussen?
Hallo Angela, aus Sicht gesetzliche Rentenversicherung sind weitere Altersversorgungseinkünfte ohne Bedeutung/keine Anrechnung auf die gesetzliche Rente. Ob es bei einer 'Zusatzpensionsversicherung' oder einer 'Betriebsrente' zur Anrechnung der gesetzlichen Rente kommt, kann ich mir auch nicht vorstellen ...ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen/das Kleingedrucke bzw. der Satzung zur Betriebsrente - zur Sicherheit bei den betroffenen Unternehmen nachfragen. Hinterbliebenenrente ...wenn es um Witwen-/Witwerrente geht. Da diese Rente abhängig vom eigenen Einkommen gezahlt wird (die wg. Todesfall abgeleiteten Renten zählen nicht) und der Freibetrag nur 771 EUR (West) beträgt, kann eine Witwen-/Witwerrente - besonders nach 'neuem' Hinterbliebenenrentenrecht - schnell mal gegen Null gehen. Dieses Thema ist etwas komplizierter, da sollten Sie sich in der nächsten Beratungsstelle einfach mal beispielhaft durchrechnen lassen, was im Sterbefall für Sie/Ihren Ehemann gelten würde. Gruß w.
Na hast Du es wieder geschafft, mit Deinem unnötigen Gelaber die Leute zu verunsichern
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