Hallo,
die Höhe der monatlichen Rente eines Versicherten errechnet sich individuell auf Grundlage der jeweiligen Versicherungsbiographie. Eine Rentenobergrenze für verheiratete Ehepaare gibt es grundsätzlich nicht.
Werden allerdings bei der Berechnung der Rente Zeiten nach dem Fremdrentenrecht (FRG) berücksichtigt, gilt eine Sonderregelung. Nach den Vorschriften des Fremdrentenrechtes darf ein Ehepaar zusammen nicht mehr als 40 Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentenrecht erhalten.
Die Begrenzung auf den gemeinsamen Höchstwert von 40 Entgeltpunkten gilt immer dann, wenn die FRG-Anteile der Renten beider Partner 40 Entgeltpunkte überschreiten.
Mit freundlichen Grüßen