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Rentenklage

von emma5909.04.2007 | 12:43
1900 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Frage an die Experten, da ich im Sept. Widerspruch wegen Rentenablehnung eingelegt habe, musste ich im Januar zu 2 GA.von der RVA.die waren wohl der Meinung , das ich arbeitsunfähig bin,trotzdem musste ich noch mal zum GA.bei dem war ich 14 Tage nach einer 14 tägigen(Stufendyagnostik) Intensivtherapie in SH. bei Dr. Brinkmann eigentlich sollte eine Verschraubung gemacht werden,da ich aber noch zu jung bin 47 J.entschloss man sich erst 1 Kryo( Vereisung)zu machen,die wurde 4 Tage nach der Untersuchung beim GA. gemacht leider ohne Erfolg,nun ist der GA. der Meinung ich könnte 6 Std.arbeiten obwohl von all meinen Ärzten vorliegt das ich so nicht arbeiten kann,schaffe leider noch nicht mal 2 Std. meinen Haushalt zu machen und habe jeden Tag Rücken-Hüft-Becken und Ganzkörperschmerzen (Fibromyalgie)von 3Ärzten bestätigt,aber mein Hauptschmerzen kommen vom LWS.selbst Tropfen wirken nicht mehr zur Zeit habe ich 14 Tage Katalodon,wenn die nicht helfen kommt Valoron,zusätzlich bin ich in Psychologischer Behandlung wegen Depressionen, wie kann ich nun am besten meine Klage Begründen, bin zwar im VDK würde mich aber über Ihre Meinung freuen.Eine TW.EWR.würde mir reichen,da ich meine KKB.nach dem EK.von meinem Mann bezahlen,so als wenn ich 1750€ Verdienen würde,die ich aber nicht habe,mein Mann hat selber nur 2000€ netto. Besten Dank im Voraus Emma

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihre Klage wird wohl nur Erfolg haben wenn Sie das Gericht davon überzeugen, dass der Rentenversicherungsträger Ihr Leistungsvermögen falsch eingeschätzt hat oder dass er bei seiner Entscheidung Krankheiten oder gesundheitliche Einschränkungen von Ihnen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Wenn Sie Mitglied des VdK sind, sollten sie dessen Dienste in Anspruch nehmen.

7 Antworten

Berndam 09.04.2007 | 13:05
Als erstes würde ich lernen, Sätze mit einem Punkt zu beenden . Da wird einem ja schlecht beim Lesen .
emma59am 09.04.2007 | 13:13
Hallo Bernd, entschuldige Sie bitte, aber vielleicht wissen Sie nicht, wie sehr meine Nerven schon am Ende sind habe leider bald keine Kraft mehr und Studiert habe ich leider auch nicht,aber ich habe mein Leben lang gearbeitet. Fehler kommen überall mal vor. Gruß emma
Antoniusam 09.04.2007 | 13:44
Wie Sie schreiben, sind Sie bereits Mitglied im VDK. Wenden Sie sich am besten direkt dorthin. Von hieraus wird Ihnen wohl kaum jemand helfen können.
Dieteram 09.04.2007 | 15:35
Ich würde als erstes Anstand und Respekt vor anderen Menschen und deren Schwächen lernen. Die Antwort ist einfach nur diskriminierender Mist. Dafür schreibt wohl keiner in diesem Forum.
Unbekanntam 09.04.2007 | 22:18
Hallo emma59, alle hier im Forum sind keine Ärzte. Selbst, wenn es welche wären, kann keiner eine Ferndiagnose durchführen. Sofern Sie einen Ablehungsbescheid erhalten, legen Sie dagegen innerhalb eines Monats (Widerspruchsfrist!) Widerspruch ein. Ein formloses Schreiben mit einem Hinweis, dass die Begründung durch Ihren behandelnden Arzt folgt ist ausreichend. In diesem Zusammenhang können Sie auch Zweitschriften von den Gutachten anforden, den Sie ihrem Arzt geben, der ja vermutlich eine Gegendarstellung schreiben wird. Daher diese Gegendarstellung nachreichen und abwarten. Sollte der Widerspruch abgelehnt werden, bleibt nur noch der Weg zum Sozialgericht. (1 Monat Zeit!!!)
Beobachteram 09.04.2007 | 23:39
Glauben Sie, dass Sie die Frage überhaupt richtig verstanden haben, "Unbekannt" ? Der Widerspruch wurde bereits abgelehnt. Die Fragestellerin möchte gerne wissen, wie sie ihre Klage begründen soll und nicht, innerhalb welcher Frist sie Klage einreichen kann........
Mitleidam 10.04.2007 | 19:35
Liebe Emma, Sie werden über die Suchfunktion in diesem Forum viele Anfragen Ihrer Art finden, aber nur wenige befriedigende Antworten. Ist halt ein "Beratungsforum" Ihrer "Gegner". Wo die Rechtslage eindeutig ist, wird man korrekt beraten, wo die "Experten" meinen einen Ermessensspielraum zu haben, wird zugunsten des Arbeitgebers beraten. Wessen Brot .... Suchen Sie z.B. unter „Gutachter“ etc. . Ein paar vernünftige Antworten werden Sie auch finden, z.B. dass es ratsam ist, zu Begutachtungen fachlich qualifizierte Personen und Zeugen hinzuzuziehen. Obwohl die von der RVA benannten Gutachter im Prinzip „Partei“ sind – sie leben ja von diesen „Gutachten“ und der damit verbundenen Tätigkeit, billigen die Gerichte diesen Leuten einen unabhängigen Status zu, während die Gutachten Ihrer behandelnden Ärzte, die mehr über Sie wissen als der „Privatgutachter“ der RVA als „Privatgutachten“ mit minderem Beweiswert qualifiziert werden. Sie werden auch Inhalte finden, die besagen, dass es zu Ihrem Nachteil gereicht, wenn Sie pauschal alle Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, also auch den Gutachter, BEVOR Sie überhaupt wissen, was die mitteilen wollen. Suchen Sie sich also einen kompetenten Rechtsbeistand, einen unabhängigen Arzt, der Sie noch nie behandelt hat und besorgen Sie sich die „Gutachten“ der „Gutachter“. Gemäß § 25 Abs. 4 SGB X haben Sie das Recht die einzusehen und Sie haben auch das Recht von diesen „Gutachten“ Kopien zu machen, entweder per Kamera oder gegen Zahlung eines Obulus pro Seite. Wenn Sie alles zusammen haben, besprechen Sie alles mit dem unabhängigen Arzt und mit dem Rechtsbeistand. Sollte es sich herausstellen – vieles spricht nach Ihrer Darstellung dafür –, dass der „Gutachter“ falsches Zeugnis abgelegt hat – die Aussage des unabhängigen Arztes reicht - haben Sie die Möglichkeit eine Anzeige wegen Erstattung eines falschen Gesundheitszeugnisses zu erstatten. Das können Sie alles mit einem qualifizierten Rechtsbeistand erörtern. Beachten Sie jedoch, dass Juristen sagen: Fristen sind dazu da, um eingehalten zu werden, Sie sind aber auch dazu da, um ausgnutzt zu werden. Lassen Sie sich deshalb immer schriftlich bestätigen, wann Ihre Eingabe eingegangen ist oder wenn Sie einen fristwahrenden Briefkasten aufsuchen, tun Sie das nie ohne Zeugen. Behaupten des Einwerfens ohne Zeugen in den nächsten Postbriefkasten ist kein Beweis für den fristgerechten Zugang. Mit Zeugen können Sie Wiedereinsetzung beantragen. Mit freundlichen Grüßen Mitleid
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