Der Mindesteigenbeitrag (MEB) beträgt jährlich vier Prozent der maßgebenden Einnahmen ( maximal 2.100 € ) abzüglich der Zulage.
Da sich die Sparleistung aus den geleisteten Eigenbeiträgen und den staatlichen Zulagen zusammensetzt, braucht der Zulagenberechtigte somit die erforderliche Sparleistung von vier Prozent nicht allein aufzubringen. Die Altersvorsorgezulage vermindert sich entsprechend, wenn der Berechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag zugunsten der begünstigten Altersvorsorgeverträge erbracht hat.
Diese gesetzliche Regelung findet sich in §§ 86 ff. EStG.