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Riester-Rente, Berechnung von Erziehungszeiten

von HTHamburg16.12.2008 | 13:17
1927 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

unser Praxisfall sieht wie folgt aus. a. 2 Kinder ( geb. 22.04.2003 und 18.08.2004 ) b. ich (selbständig/nicht unmittelbar zulagenberechtigt) meine Frau (bei mir als 400 €-Kraft SV-frei beschäftigt) Frage: Wie lange ist meine Frau durch ihre Erziehungszeiten noch zulagenberechtigt ? Vielen Dank im voraus ! HT

13 Antworten

Rosannaam 16.12.2008 | 17:06
Müßte es nicht bis 8/2014 statt 2013 heißen (BÜZ für 2. Kind, 08/2004 geboren)?
B´sonam 17.12.2008 | 08:00
Die Pflichtbeiträge gehen nur bis 2013, da nur bis dahin eine gleichzeitige Erziehung (= Ende BüZ erstes Kind) vorliegt.
Rosannaam 17.12.2008 | 10:02
Ich dachte, bis Ende BÜZ 2. Kind, weil dies mit den Angaben: "ab 01.09.2014 auf Versicherungsfreiheit verzichten" übereinstimmen würde!
Rosannaam 17.12.2008 | 11:52
Sorry, ich versteh´s immer noch nicht. ;-)) Was ist dann mit der Zeit vom 01.01. - 31.08.2014?
B´sonam 17.12.2008 | 11:07
Das mit dem ab 01.09.2014 auf die Versicherungsfreiheit verzichten ist insoweit notwendig, da ja im Jahr 2013 bereits Pflichtbeiträge liegen, um die Riesterförderung zu erhalten somit erst für 2014 wieder Pflichtbeiträge gezahlt werden müßen.
testam 17.12.2008 | 12:00
test
B´sonam 17.12.2008 | 12:01
Die Zeit wird ganz normal als BüZ angerechnet :-)
Rosannaam 17.12.2008 | 12:10
Also doch! Das widerspricht aber Ihrem Beitrag von 11:07 Uhr (BÜZ "nur" bis 2013 > 1. Kind). Ich lass nicht locker, bis ich´s nicht genau weiß. ;-))
B´sonam 17.12.2008 | 12:20
Lesen sie meinen ersten Beitrag nochmal ganz genau ;-) Die Pflichtbeiträge wegen gleichzeitiger Erziehung (= 2x BüZ parallel) enden 2013, da ja ab Mai 2013 nur noch die BüZ für das kleine Kind laufen.
Sloop John B.am 17.12.2008 | 13:08
Sorry, aber Doppel-BÜZ zählen nach §55 I SGB VI eben nicht als Pflichtbeitragszeit, sondern nur als Beitragszeit. Das sollte ein Experte mindestens wissen!!!
B´sonam 17.12.2008 | 13:21
...und begründen auch keinen Anspruch auf Riester-Zulagen. Förderberechtigung besteht nämlich nur währendd er ersten 3 Jahre (=KEZ)....
DRV BYSam 17.12.2008 | 13:58
M.E: ist die Aussage falsch! Die Riesterberechtigung liegt nur bis Ende der Kindererziehunsgzeit vor; die Doppel-Büz führt nicht zur Versicherungspflicht, da es sich n. § 55 S.3 SGB VI nicht um eine Pflichtbeitragszeit sondern um eine Beitragszeit besonderer Art handelt.
B´sonam 18.12.2008 | 07:51
Sie haben Recht. siehe hierzu auch mein untenstehender Beitrag :-) Vor lauter Beitragszeiten wegen DoppelbüZ......
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