Sie können Ihre Beiträge erstattet bekommen, wenn Sie aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sind und sich danach auch nicht freiwillig versichern dürfen. Diese Zulässigkeit ist an die Erfüllung von 60 Beitragsmonaten geknüpft.
Wenn Sie sich aufgrund der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen und die genannten 60 Monate bis dato nicht erreicht haben, steht Ihnen nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten eine Beitragserstattung zu. Anderenfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen, und Sie erhalten zum maßgeblichen Lebensalter die Regelaltersrente.
Im Falle der Beitragserstattung werden nur die Beiträge erstattet, die Sie selbst getragen haben. Dadurch wird das bisherige Versicherungsverhältnis vollständig aufgelöst!