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Rückerstattung des Arbeitnehmneranteils

von Fragender05.09.2007 | 11:06
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe zur Finanzierung meines Studiums oft Versicherungspflichtig gearbeitet und der Rentenversicherungsbeitrag wurde mir vom Lohn abgezogen. Nachdem ich das Studium abgeschlossen habe habe ich mich von der BfA abgemeldet, weil es ein eigenes Versorgungswerk für mein Berufsfeld gibt und ich dort Pflichmitglied bin, solange ich eine entsprechende Tätigkeit ausführe. Ich habe somit keine Ansprüche aus der BfA und habe gleichzeitig da einbezahlt. Also habe ich den Antrag gestellt um zumindest den Arbeitnehmeranteil, der an die BfA gegangen ist zurück zu erhalten. Es kam die Antwort, daß diese Beiträge nicht zurück erstattet werden können, weil ich noch die Option einer freiwilligen Versicherung hätte. Ich habe nach gelesen und es heisst, daß nur dann jemand freiwillig versichert sein kann, wenn es keine andere Versicherungspflicht besteht. Diese besteht aber in meinem Fall. Was soll ich nun tun ? Soll ich einen Widerspruch zur Antwort der BfA einlegen ? Brauche ich da einen Anwalt zu ? Danke im voraus für die Hilfe.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie können Ihre Beiträge erstattet bekommen, wenn Sie aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sind und sich danach auch nicht freiwillig versichern dürfen. Diese Zulässigkeit ist an die Erfüllung von 60 Beitragsmonaten geknüpft.

Wenn Sie sich aufgrund der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen und die genannten 60 Monate bis dato nicht erreicht haben, steht Ihnen nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten eine Beitragserstattung zu. Anderenfalls ist eine Erstattung ausgeschlossen, und Sie erhalten zum maßgeblichen Lebensalter die Regelaltersrente.

Im Falle der Beitragserstattung werden nur die Beiträge erstattet, die Sie selbst getragen haben. Dadurch wird das bisherige Versicherungsverhältnis vollständig aufgelöst!

3 Antworten

Fragenderam 05.09.2007 | 11:45
Danke für die fixe Antwort. Da ich weniger als 60 Monate eingezahlt habe werde ich dann Einspruch einlegen und mich auf SGB VI §6 Abs. 1a und 1b sowie auf SGB VI §7 Abs. 2 beziehen. Brauche ich einen Anwalt dazu bzw. muss ich das vor Gericht erkämpfen oder reicht es aus das der BfA mitzuteilen ?
B2am 05.09.2007 | 11:21
Wenn ich Sie richtig verstanden habe sind Sie in einem Versorgungswerk versichert und daher nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Nach § 7 Abs. 2 SGB VI sind Sie in diesem Fall nur dann zur freiwilligen Versicherung berechtigt wenn Sie die allgemeine Wartezeit ("60 Beitragsmonate") bereits erfüllt haben. Entscheidend ist also wieviel Monate für die allgemeine Wartezeit bei Ihnen bereits vorliegen. Sind es 60 oder mehr Monate sind Sie zur freiwilligen Versicherung berechtigt und können sich Ihre Beiträge nicht erstatten lassen, haben dafür aber später auch einen Anspruch auf Regelaltersrente (selbst ohne weitere Beiträge). Haben Sie bisher weniger als 60 Monate an Beiträgen und sind Mitglied eines Versorgungswerks nach § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, besteht kein Recht zur freiwilligen Versicherung. Eine Erstattung sollte dann möglich sein.
B2am 05.09.2007 | 15:21
Gegen den entsprechenden Ablehnungsbescheid können Sie Widerspruch erheben. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides. Sollte der Bescheid bereits rechtskräftig sein, stellen Sie einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Eine Klage vor einem Sozialgericht ist erst nach abgeschlossenen Vorverfahren, also nach Widerspruch und Widerspruchsbescheid möglich. Einen Anwaltszwang gibt es im Widerspruchsverfahren und im Verfahren vor dem Sozialgericht nicht.
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