Wenn Sie mit der Dauer der Bearbeitung Ihres Widerspruchs nicht einverstanden sind,
haben Sie die Möglichkeit, Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben. Diese wäre dann gerechtfertigt, wenn nicht - ohne triftigen Grund - innerhalb von 3 Monaten nach Einlegen des Widerspruchs über diesen entschieden wird. Eine anwaltliche Vertretung ist hierbei nicht zwingend erforderlich.
In der Sache selbst kann von hier aus keine verbindliche Aussage getroffen werden. Gerade im Bereich Erwerbsminderungsrente und Verweisungsberuf handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.