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Schwerbehinderung Altersteilzeit

von Johann15.01.2007 | 11:06
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4 Antworten

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Am 1.6. gehe ich im Altersteilzeit-Blockmodell in die Phase, wo ich nicht mehr arbeite - für 5 Jahre, bis ich 65 werde. Jetzt habe ich wegen einer Krankheit eine Schwerbehinderung von 50% beantragt. Das klappt sehr wahrscheinlich, der Arzt hat ein entsprechendes Gutachten geschrieben. Welche Auswirkungen hat das auf die Altersteilzeit? Kann ich dann früher als mit 65 in Rente gehen? Ich bin im öffentlichen Dienst. Für Antworten bedanke ich mich jetzt schon ganz herzlich!

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sie könnten evtl. Anspruch auf die Altersrenten für schwerbehinderte Mensch haben. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind (GdB von mind. 50) und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen. Somit könnten Sie diese Rente bereits mit 60 Jahren und einem Abschlag von 10,8 % , bzw. ungemindert nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

Ob die Altersteilzeit der vorzeitigen Beanspruchung der Rente entgegensteht sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber erfragen. Da Sie jedoch weiterhin Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung beziehen, würde dieser Hinzuverdienst zur Kürzung bzw. zum Ruhen der Rente führen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

@ sab: Danke, das stimmt natürlich, da für den Anspruch auf eine Altersrente die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden müssen. Überschreitet das Entgelt alle Hinzuverdienstgrenzen besteht auch kein Anspruch mehr auf die Rente.

@ Johann: Bitte wenden Sie sich mit dieser Frage direkt an Ihren Arbeitgeber.

2 Antworten

Johannam 16.01.2007 | 10:27
Vielen Dank für die Antwort! Noch eine Zusatzfrage. Wenn ich mit 63 Jahren wegen Schwerbehinderung in Rente gehe, würde sich meine Alterersteilzeit auf 8 Jahre verkürzen (eigentlich 10 Jahre im Blockmodell). Müsste das Entgelt während der Altersteilzeit dann neu berechnet werden?
sabam 16.01.2007 | 10:53
Zitat Expertin: "Da Sie jedoch weiterhin Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung beziehen, würde dieser Hinzuverdienst zur Kürzung bzw. zum Ruhen der Rente führen." Dies stimmt so nicht ganz! Sofern das erzielte Entgelt über allen Hinzuverdienstgrenzen liegt, tritt kein volles Ruhen der Altersrente ein, sondern es besteht wegen § 34 SGB VI gar kein Anspruch auf die Rente.
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