Hallo Erwin51,
für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss neben dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt werden und am Tag des Rentenbeginns Schwerbehinderung (GdB mindestens 50) vorliegen.
Während der Schwerbehindertenausweis in der Regel auf 5 Jahre befristet ausgestellt wird, wird die Schwerbehinderung im maßgebenden Bescheid grundsätzlich auf unbestimmte Dauer festgestellt. Die zuständige Behörde kann die Schwerbehinderung vor Ablauf der im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Gültigkeit aufheben ("Nachprüfung von Amts wegen").
Diese Nachprüfung ist bei Ihrer Schwester wohl erfolgt und hat zu dem Ergebnis geführt, dass der GdB auf 20 abgesenkt wurde. Der Bescheid über die Absenkung des GdB wird dann bestandskräftig, wenn das Urteil des Gerichts rechtskräftig ist.
Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt aber nicht nur bis zum Eintritt der Bestandskraft eines die Anerkennung der Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides vor, sondern bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt. Dies hat Ihre Schwester wohl gemeint mit ihrer Aussage, dass sie den Ausweis erst nach 3 Monaten zurückgeben muss.
Nach Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft kann Ihre Schwester für die Dauer der Schonfrist noch eine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises bei der zuständigen Behörde beantragen.