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Experten-Antwort

Schwerbeschädigtenrente

von Erwin5122.01.2018 | 21:46
1076 Ansichten
13 Antworten
Sehr geehrte Experten, meine Schwester war jahrelang wegen Brustkrebs schwerbeschädigt. Das Versorgungsamt hat 2015 überprüft, ob das noch gilt. Kurz vor Weihnachten hat ein Richter am Gericht geurteilt, das sie ab jetzt nicht mehr schwerbeschädigt ist, nur noch GDB 20. Das Urteil hat meine Schwester immer noch nicht zugeschickt bekommen. Wenn sie weiter schwerbeschädigt gewesen wäre hätte sie im Mai 2018 die Altersrente für schwerbeschädigte erhalten können. Sie behauptet jetzt, das das trotzdem noch geht, weil es 3 Monate dauert, bis sie den Schwerbeschädigtenausweis zurückgeben muss. Stimmt das? Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt wird gerechnet? Geurteilt wurde doch am 19. Dezember, das kann doch nicht klappen? Danke für ihre Hilfe, Erwin

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 23.01.2018 | 10:49

Hallo Erwin51,

eine verbindliche Auskunft kann Ihnen hier im Forum niemand geben, auch wir Experten nicht. Es kommt jetzt ganz darauf an, wann das Urteil des Gerichts rechtskräftig wird und die Schutzfrist endet. Es könnte aber klappen.

Experten-Antwortam 23.01.2018 | 09:32

Hallo Erwin51,

für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss neben dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erfüllt werden und am Tag des Rentenbeginns Schwerbehinderung (GdB mindestens 50) vorliegen.

Während der Schwerbehindertenausweis in der Regel auf 5 Jahre befristet ausgestellt wird, wird die Schwerbehinderung im maßgebenden Bescheid grundsätzlich auf unbestimmte Dauer festgestellt. Die zuständige Behörde kann die Schwerbehinderung vor Ablauf der im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Gültigkeit aufheben ("Nachprüfung von Amts wegen").  

Diese Nachprüfung ist bei Ihrer Schwester wohl erfolgt und hat zu dem Ergebnis geführt, dass der GdB auf 20 abgesenkt wurde. Der Bescheid über die Absenkung des GdB wird dann bestandskräftig, wenn das Urteil des Gerichts rechtskräftig ist.

Die Schwerbehinderteneigenschaft liegt aber nicht nur bis zum Eintritt der Bestandskraft eines die Anerkennung der Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides vor, sondern bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides folgt. Dies hat Ihre Schwester wohl gemeint mit ihrer Aussage, dass sie den Ausweis erst nach 3 Monaten zurückgeben muss.

Nach Entziehung der Schwerbehinderteneigenschaft kann Ihre Schwester für die Dauer der Schonfrist noch eine Verlängerung des Schwerbehindertenausweises bei der zuständigen Behörde beantragen.

11 Antworten

Fortitude oneam 22.01.2018 | 22:36
Hallo Erwin, eine Schwerbeschädigte Rente gibt es nicht. Sie meinen sicherlich eine Altersrente für Schwerbehinderte (ab GdB 50 ). Üblich ist das eine befristete Schwerbehinderung GdB 50 und höher vom Versorgungsamt bewilligt wird. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Rentencrackam 23.01.2018 | 06:52
So lange das Urteil nicht rechtskräftig ist, gilt der alte Grad der Schwerbehinderung, da ein Widerspruch und eine Klage hier aufschiebende Wirkung haben. Ihre Schwester soll Berufung gegen dieses Urteil einlegen oder wenn diese nicht zugelassen ist, Nichzulassungsbeschwerde beim LSG erheben. Das am besten erst kurz vor Ablauf des Monats nach Zugang des Urteils, um das Verfahren noch zu strecken. Dann ist im Sinne ihrer Schwester zu hoffen, dass der GdB von mindestens 50 % ihr erst am 2. Mai 2018 endgültig aberkannt wird bzw. die endgültige Entscheidung erst zu diesem Zeitpunkt Rechtskraft erlangt. Zusammengefasst: Je länger das Gericht jetzt für das Urteil braucht, desto besser für Ihre Schwester.
Rentencrackam 23.01.2018 | 06:56
Als Ergänzung hierzu: Der Trick 17 funktioniert nur, wenn der Grad der Schwerbehinderung seinerzeit auf Dauer oder über den 30. April 2018 hinaus festgestellt wurde. Wurde der Grad der Behinderung von mindestens 50 % beispielsweise bis Ende 2016 befristet und Ihre Schwester hat nun nur gegen die darüber hinausgehende Feststellung von 20 % geklagt, dann funktioniert das leider nicht.
schwäbinam 23.01.2018 | 07:51
und das mit der Befristung ist meist so, gerade auch bei Krebs.
Erwin51am 23.01.2018 | 08:10
Oh, entschuldigung, es heißt Altersrente für schwerbehinderte Menschen, da haben sie recht. Und die Schwerbehinderung wurde bis Mitte 2016 festgestellt.
Silviaam 23.01.2018 | 09:17
Hallo Erwin51 Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht mehr rechtsgültig vorliegt, darüber bereits auch gerichtlich entschieden wurde, dass sie über den Befristungszeitraum auch nicht mehr in der Höhe weiter anzuerkennen ist, dann wird der noch vorliegende Schwerbehindertenausweis, mit Befristungsdatum "Mitte 2016", als Nachweis eines bestehenden GdBs zur/bei Renten-Antragstellung als Beweis nicht dienen können. Dem Rentenantrag muss der Nachweis zum bestehendem GdB beigelegt werden. Der alte Ausweis weist dabei den Befristungszeitraum auf und sollte somit wenig von Nutzen sein, hiermit das weitere Vorliegen des Schwerbehindertenstatus vortäuschend zu dokumentieren. Gruß Silvia
Erwin51am 23.01.2018 | 09:31
Liebe Silvia, meine Schwester hat aber einen Schwerbehindertenausweis, der immer noch gültig ist. Er ist immer wieder verlängert worden, weil die Klage so lange gedauert hat. Also ist sie doch wohl immer noch schwerbehindert. Viele Grüße Erwin
Erwin51am 23.01.2018 | 10:43
Danke für die ausführliche Antwort. Dann stimmt das also wirklich, das sie diese Altersrente im Mai erhalten kann? 35 JAhre hat sie locker zusammen. Viele Grüße, ERwin
W*lfgangam 23.01.2018 | 20:18
Ergänzend: Wenn die Rechtskraft im Januar 2018 noch eintritt, läuft die 3-Monats-Frist bis 30.04.2018/warum sollte sie länger laufen, wenn die Entscheidung im Dez. 2017 erfolgte?!. Ist dann das Mindestalter für die AR wg. GdB noch nicht erreicht, sieht das 'Essig' für den _frühestmöglichen_ Rentenbeginn 01.05.2018 aus. Dann hilft nur eine weitere 'Verzögerung' der gerichtlichen Entscheidung/Revision. Ist die Antragstellerin bereits über den frühestmöglichen Rentenbeginn der AR/GdB hinaus ...na und, dann gibt es eben noch einen kleinen/Mini-Abschlag und diese Rente läuft. Erwin51s Schwester wird sich hoffentlich in dieser Frage allumfassend beraten/vertreten lassen haben, um damit verbundene rentenrechtliche Folgewirkung zu erreichen! Gruß w.
Unwissendeam 24.01.2018 | 10:29
Erwin51 hatte zwar geschrieben, dass der Richter kurz vor Weihnachten geurteilt hat, seine Schwester aber das Urteil noch nicht zugeschickt bekommen hat. Maßgebend für den Eintritt der Rechtskraft ist nicht der Urteilsspruch in der mündlichen Verhandlung vom Dezember, sondern die Zustellung des schriftlichen Urteils und die daran anschließende Rechtsmittelfrist von einem Monat zum Einlegen der Berufung (§§ 141, 151 Abs. 1 SGG) oder gar der Revision. Die Aussage des Experten / der Expertin ist daher richtig, dass heute noch niemand sagen kann, wann die Rechtskraft eintreten wird, wenn das schriftliche Urteil noch nicht zugestellt wurde. Je nach Richter und Sozialgericht kann die Zustellung erst Monate nach der mündlichen Verhandlung erfolgen, da die Urteilsbegründung ja erst mal möglichst "hieb- und stichfest" ausformuliert werden muss und die Richter ja bekanntlich nicht unter Arbeitsmangel leiden... Und dann bleibt der Schwester von Erwin51 ja noch die Möglichkeit, rein aus "taktischen Überlegungen" Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen (was Sie ja auch schon erwähnt haben). Bis das nächsthöhere Gericht verhandeln lässt, wird die Altersrente schon längst gezahlt. Wenn die Altersrente dann läuft, kann die "taktische" Berufung (Revision?) auch zurückgenommen werden. Ich möchte mal behaupten: Der Altersrente zum 01.05.2018 ist quasi schon unter Dach und Fach!
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