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Experten-Antwort

Selbständigkeit

von jutom03.02.2012 | 11:51
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2 Antworten

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Liebe Experten, ich habe ein Schreiben zur "Klärung Ihres Versicherungskontos" erhalten. V800 (Kindererziehungszeiten) fragt nach selbständiger Tätigkeit. 2001 habe ich eine GmbH gegründet, bin Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin, Bruttogehalt ca. 1.100,-monatlich (mit einigen Monaten privat veranlassten Unterbrechungen, in denen die Geschäfte der GmbH ruhten), Arbeitszeit je nach Anfall 5 - 15 Stunden/Woche. Von der Krankenkasse ist dieses Verhältnis damals als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft worden, so dass ich freiwillig gesetzlich krankenversichert bin. In der Steuererklärung sind die Einkünfte unter nichtselbständiger Arbeit geführt (Abführung von Lohnsteuer). Während dieser Zeit habe ich 4 Kinder erzogen. Gelte ich in V800 als "Selbständiger"? Falls ja, hat das Auswirkungen auf die Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten? Vielen Dank für Ihre Auskunft!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Widersprüchlich ist, dass die Krankenkasse Sie als Selbständige eingestuft hat, während Sie Ihr Einkommen als Arbeitnehmer versteuern.

Sie sollten den Bescheid der Krankenkasse und den letzten Steuerbescheid als Anlage zum Antrag auf Kontenklärung beifügen.

Bei Personen, die während der Erziehungszeiten mehr als geringfügig selbständig tätig waren, werden Berücksichtigungszeiten nur anerkannt, wenn für die Zeit der selbständigen Tätigkeit Pflichtbeiträge entrichtet wurden.

Ein Arbeitnehmerverhältnis führt grds. immer zur Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten.

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1 Antworten

Claire Grubeam 03.02.2012 | 13:20
Bei Personen, die während der Erziehungszeiten m e h r als geringfügig selbständig tätig waren, werden Berücksichtigungszeiten nur anerkannt, wenn für die Zeit der selbständigen Tätigkeit Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit lag bzw. liegt vor, wenn die Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten wurden. Entsprechend den Angaben und unter Beachtung evtl. vorliegender Akten ist zu entscheiden, ob eine mehr als geringfügige Tätigkeit vorgelegen hat. Die Grenzen der "Geringfügigkeit" finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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