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Experten-Antwort

Sonne lässt EM-Rente schmelzen

von Sonnenschein31.07.2019 | 20:24
117 Ansichten
27 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Der Klimawandel wirkt sich auch auf meine volle EM-Rente aus. Diese beträgt – vor Anrechnung von Hinzuverdienst – z.Zt. knapp 1200 € / Monat. Und das bei einem fast doppelten Durchschnittsverdienst in den letzten Jahren bevor ich nicht mehr arbeiten konnte. Meine Solaranlage produziert aber mittlerweile so viel Energie, dass mir wegen der Einkünfte daraus nur noch knapp 20 % an ausgezahlter Rente verbleiben. Hat jemand eine Idee, wie ich jedenfalls in etwa die Hälfte der vollen Rente bekommen könnte? Danke im Voraus und sonnige, wenngleich leicht eingetrübte Grüße an alle Berater und Experten Sonnenschein

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sonnenschein,

da die Einkünfte aus Ihrer Solaranlage als Hinzuverdienst auf Ihre EM-Rente anzurechnen sind, können Sie die gewünschte Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente nur erhalten, wenn Sie Ihre Einkünfte bzw. Ihren Hinzuverdienst reduzieren.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen von Expertenseite in diesem Forum keine Tipps zur Reduzierung Ihrer Einkünfte geben können.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Lieber Sonnenschein,

Ihre Frage stößt in der Redaktion auf Neugierde und wir würden uns freuen, wenn Sie sich bei uns melden: redaktion @ ihre-vorsorge.de.

Auf Wunsch sichern wir Ihnen Anonymität zu. Wir wollen nur die Rechnung verstehen.

Wir freuen uns auf Sonnenschein.

Viele Grüße

Ihr Admin

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

25 Antworten

Wirtschaftswunderam 31.07.2019 | 20:48
Anlage verkaufen, Dachfläche vermieten!
Ottokaram 31.07.2019 | 21:08
Überschreiben Sie Haus und Hof den Kindern!
W°lfgangam 31.07.2019 | 21:40
Hallo Sonnenschein, Als erster Ansatz: Sie müssen Ihre rentenrelevanten Einnahmen/steuerrechtlicher Gewinn um lediglich 30 % verringern, von rd. 36 T auf 25 T runter. Bei einem Rentenmehrbetrag von grob 5000/Jahr machen Sie doch alles 'richtig' - oder? ;-) Gruß w. PS: @Ottokar: "Überschreiben Sie Haus und Hof den Kindern!" Das Haus allein reicht nicht, um son 'bisschen' Solar aufzuziehen/für die Rente anrechnungsrelevant zu sein, das würde ich behalten – und son paar Meter mit Sonnensegeln bis zum Horizont können auch in Eigenhand bleiben ;-)
Sonnenscheinam 31.07.2019 | 21:45
Danke für die Tipps. Ich möchte aber die Anlage weder verkaufen noch den Kindern überschreiben. Und den Gewinn will ich auch nicht "steuerlich schmälern" Hat denn niemand eine bessere Idee?
KSCam 31.07.2019 | 22:00
Einen Tod werden Sie sterben müssen. Solange die Gewinne aus einer PV Anlage als "selbständiger Tätigkeit" kommend bewertet werden, überschreiten Sie nunmal die Verdienstgrenzen was zur Rentenkürzung führt. Hohe Gewinne und hohe Rente klappt wohl erst ab Regelalter.
Sonnenscheinam 01.08.2019 | 09:17
Das verstehe ich sehr wohl. Ich wollte auch rentenfachliche Tipps haben. Gibt es da wirklich keine Möglichkeit, eine halbe Rente zu bekommen?
Pegasusam 01.08.2019 | 09:25
siehe auch die Frage von Jürgen am 14.06.2019
Witzboldam 01.08.2019 | 11:18
Hallo @Sonnenschein, vielleicht weisen Sie die DRV darauf hin, dass man als voll erwerbsgemindert doch wohl auch teilweise erwerbsgemindert ist. Und dann haben Sie doch die halbe EM-Rente. So jedenfalls mein laienhafter Experten-Tipp von heute, dem 1. August, nicht April!
Ufoam 01.08.2019 | 11:32
Hallo Sonnenschein, Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen von Expertenseite in diesem Forum keine Tipps zur Reduzierung Ihrer Einkünfte geben können.
Das verstehe ich sehr wohl. Ich wollte auch rentenfachliche Tipps haben. Gibt es da wirklich keine Möglichkeit, eine halbe Rente zu bekommen?
Wenn Sie statt der Vollrente nur moch eine teilweise EMR beziehen(arbeitsfähig 3 bis unter 6 h) ist der Rentenanspruch zwar halbiert, aber die Zuverdienstgrenzen ist dafür auch höher.
Ufoam 01.08.2019 | 14:22
Nein, dann ist es so, wie es KSC ausgeführt hat. Solange die Einnahmen eine derartige Höhe erzielen, können Sie nur die gekürzte Rente erhalten. Das kann man drehen wie man will oder halten wie ein Dachdecker, da ist nichts zu machen. Nehmen Sie doch jemanden mit ins "Geschäft", dann halbieren sich die Einnahmen und es sieht vielleicht anders aus. Einnahme runter, Rente hoch, anders wird es nichts.
Sonnenscheinam 01.08.2019 | 12:28
Zitat von Ufo anzeigenausblenden
Das verstehe ich sehr wohl. Ich wollte auch rentenfachliche Tipps haben. Gibt es da wirklich keine Möglichkeit, eine halbe Rente zu bekommen?
Wenn Sie statt der Vollrente nur moch eine teilweise EMR beziehen(arbeitsfähig 3 bis unter 6 h) ist der Rentenanspruch zwar halbiert, aber die Zuverdienstgrenzen ist dafür auch höher.
Ich bin aber gesundheitlich nicht mal in der Lage, drei Stunden zu arbeiten. Gilt das dann nicht?
Sonnenscheinam 01.08.2019 | 15:06
Jetzt scheint mir die Sonne aber zugesetzt zu haben. Was stimmt denn nun? Antwort vom Experten weiter oben „können Sie die gewünschte Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente nur erhalten, wenn Sie Ihre Einkünfte bzw. Ihren Hinzuverdienst reduzieren“, Tipp von Pegasus auf den thread https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/erwerbsm… , in dem der Experte das Gegenteil behauptet, was offensichtlich erfolgreich war. Denn Jürgen bedankt sich noch, weil die DRV offenbar erkannt hat, dass volle EM auch immer teilweise EM beinhaltet und die Freibeträge bei letzterer erheblich höher sind. Antwort von Ufo, dass das nur möglich ist, wenn ich zwischen 3 und unter 6 Stunden arbeiten kann (obwohl die Sonne doch die an drei noch fehlende Stunde für mich arbeitet)? Vielleicht hilft mir ja etwas Blitz und Donner, das zu verstehen oder auch ein Geistesblitz vom Superexperten.
???am 01.08.2019 | 15:35
Also ohne rechtliche Detailkenntnisse würde ich den anderen Beitrag einfach ausdrucken und meiner DRV schicken, mit der Bitte um Prüfung, ob das nicht auf mich auch zutrifft. Ihr Sachbearbeiter ist nämlich Ihr persönlicher Superexperte, weil nur seine Entscheidung bzw. Kenntnis für Sie ausschlaggebend ist.
-am 01.08.2019 | 16:58
Zitat von Sonnenschein anzeigenausblenden
Hallo Sonnenschein, Sie haben nicht nur Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, sondern daneben auch Anspruch auf Rente wegen teilweise Erwerbsminderung. Wer voll erwerbsgemindert ist, ist immer auch (mindestens) teilweise erwerbsgemindert. Zur Expertenantwort vom 14.06.2019 an Jürgen: Die Prüfung, ob nach Anrechnung von Hinzuverdienst die Rente wegen voller Erwerbsminderung höher ist oder die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, muss Ihr Rentenversicherungsträger von Amts wegen durchführen. Im Fall von Jürgen hat der zuständige Rentenversicherungsträger die Vergleichsberechnung offensichtlich nicht durchgeführt. Das sollte eigentlich nicht vorkommen. Wenn Ihr Rentenversicherungsträger alles richtig gemacht hat – wovon ich grundsätzlich immer ausgehen muss – leistet er die Rente, die nach Anrechnung des Hinzuverdienstes die höhere Rente ist. Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei prüfen zu lassen, ob Ihr Rentenversicherungsträger die Vergleichsberechnung nicht durchgeführt hat oder einen anderen Fehler bei der Rentenberechnung gemacht hat und Sie dadurch einen Anspruch auf eine höhere Teilrente haben.
Fake-Anfrageam 01.08.2019 | 17:04
Lieber Sonnenschein, fällt Ihnen etwas auf? Sogar die Admins gehen davon aus, "dass Sie die Rechnung verstehen". Manche machen es einfach zu auffällig!
Sonnenscheinam 01.08.2019 | 18:45
Liebe Experten, lieber Fake-News. Zwischen der Antwort von 15:54 und der von 16:58 scheint es offenbar geblitzt zu haben. Ja, rechnen kann ich. Das macht man aber erst, wenn die Grundlagen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Hier zum Nachvollziehen: volle EM-Rente = 1195,00 €, halbe 597,50 €; Hinzuverdienst für 2019 = 34920 €, höchster Entgeltpunktwert = 1,9900. Freibetrag für volle EM-Rente = 6300 €, für teilweise EM-Rente = 60 252,84 €: = 40 % Anrechnung eines Zwölftels des übersteigenden Betrags (= 954 € bzw. bei teilweiser EM = 0 €)
Kubikam 01.08.2019 | 18:46
Interessanter Ansatz, dass in der höheren Rentenart automatisch die niedrigere mit drin steckt. Ihr Satz mal ins Sprechdeutsch übersetzt:wer unter 3 Stunden Erwerbsunfähig ist, der ist es auch unter 6 Stunden. Aber Sie müssen umgekehrt denken. Wer nur noch unter 3 Stunden schafft, hat nicht über 3 Stunden mit drin. Das ergibt eine neue Rentenart. Wo Zucker drauf steht, kann nicht Salz drin sein.
Andreaam 01.08.2019 | 21:27
Hallo, eine Rente wegen voller EM beinhaltet in der Regel auch eine Rente wegen teilweiser EM. Es entsteht ein paralleler Rentenanspruch gem. Paragraph 89 SGB VI. Und die höhere Rente wird gezahlt. In diesem Fall muss dies von Amts wegen geprüft werden, was den Experten bekannt sein müsste. Die teilweise EM Rente kommt zur Auszahlung. LG
Andreaam 01.08.2019 | 21:27
Hallo, eine Rente wegen voller EM beinhaltet in der Regel auch eine Rente wegen teilweiser EM. Es entsteht ein paralleler Rentenanspruch gem. Paragraph 89 SGB VI. Und die höhere Rente wird gezahlt. In diesem Fall muss dies von Amts wegen geprüft werden, was den Experten bekannt sein müsste. Die teilweise EM Rente kommt zur Auszahlung. LG
Witzboldam 01.08.2019 | 21:37
Hallo @Kubik Ja, der Ansatz ist wirklich interessant. Sie meinen aber doch wohl: Wer unter 3 Stunden erwerbs_fähig (nicht etwa erwerbs_un_fähig) ist, der ist es auch unter 6 Stunden. Es ist eine neue Rentenart (siehe § 33 Abs. 3 SGB VI)! Deshalb steht auch in Bescheiden für eine volle Erwerbsminderung: Mehrere Rentenansprüche Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, leisten wir nur die höchste Rente. Bei gleich hohen Renten gilt eine gesetzliche Rangfolge. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist daher nicht zu zahlen. Aus der Arbeitsanweisung dazu ergibt sich: Grundsätzlich sind die Rentenbeträge miteinander zu vergleichen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen gemäß §§ 90 bis 97 SGB VI ergeben.
Witzboldam 01.08.2019 | 22:27
In gewisser Weise liegen Sie schon richtig. Vielleicht ist bei diesem Sachverhalt die Frage an den Gesetzgeber berechtigt, ob die Einkünfte aus einer Solaranlage tatsächlich als Hinzuverdienst rechnen sollten. Das Ergebnis ist in der Tat schwer nachzuvollziehen. Jemand, der nicht mehr arbeiten kann und dennoch einen hohen Hinzuverdienst aus einer Solaranlage erzielt, erhält eine höhere (halbe) Teil-EM-Rente und die (niedrigere ) Voll-EM-Rente „fällt unter den Tisch“. Ohne die Solaranlage bräuchte man keine Klimmzüge zu machen.
Fake-Anfrageam 02.08.2019 | 05:38
Zitat von Sonnenschein anzeigenausblenden
Lieber Mondschein, bei ihnen scheint es hingegen noch nicht geblitzt zu haben. Der Beitrag von 15:54 Uhr stammt von einem Admin. Gehen sie doch mal in das Impressum dieser Website, dann sehen sie, zu welchem Verein der Admin gehört. Lesen sie anschließend in den 'Informationen' nach, zu welchem Verein die Experten gehören, die hier die fachlichen Antworten geben. Wenn sie nicht nur rechnen sondern auch logisch denken können, werden sie vielleicht zu der Erkenntnis gelangen, dass die Antwort von 15.53 Uhr höchstwahrscheinlich von einer ganz anderen Person geschrieben wurde, als die Antwort von 16:58 Uhr. Wenn sie dann auch noch ergründen, was ein Admin ist, können sie vielleicht auch noch die blitzhelle Erleuchtung bekommen, warum die Antworten von 15:54 Uhr und 16:58 Uhr so unterschiedlich waren. Weniger hell war wohl auch der Blitz, der sie nach meiner Antwort getroffen hat, sonst würden sie hier nicht noch stolz die Rechnung präsentieren. Offensichtlich muss ich ihnen meine Antwort erklären: Dieses Forum soll Menschen helfen, die echte Fragen haben. Sie stellen hier eine Frage, obwohl sie die Antwort genau wissen. Ihren selbstdarstellerischen Egotrip mit Sonne, Blitz und Donner (selten so gelacht!) können sie gerne ausleben, aber bitte nicht in diesem Forum. So etwas brauchen wir hier nicht! Und noch etwas: So dolle sind ihre Erkenntnisse nun wirklich nicht. Das kann man alles in den Weisungen der Rentenversicherungsträger nachlesen.
Rosarotam 02.08.2019 | 08:16
Zitat von Andrea anzeigenausblenden
Hallo, das hatte der Experte doch bereits geschrieben: Außerdem ist die teilweise Rente nur zu zahlen, wenn sie nach Anrechnung des Hinzuverdienstes auch die tatsächlich höhere Rente ist. Das ist aber in der Regel nicht der Fall!
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